Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Aufsichtsbeschwerde 
Entscheidet die Behörde aber nach einem Vorstellungsgesuch erneut ne- 
gativ oder positiv in der Sache, so liegt ein neuer, beschwerdefähiger 
Entscheid mit neu laufender Rechtsmittelfrist vor?. 
Gemäss Art. 89 Abs. 4 LVG kann die Unterinstanz im Rechtsmittel- 
verfahren eine Beschwerde als Vorstellung behandeln und durch Abänderung 
oder Widerruf der Verfügung den Beschwerdeführer klaglos stellen?. Diese 
Praxis ist freilich nur dann angängig, wenn die Behörde den Rechtsbegehren 
des Beschwerdeführers vollumfänglich entspricht. Ein derartiges Vorgehen 
widerspricht an sich dem Devolutiveffekt, wonach die Unterinstanz mit Ein- 
reichung der Beschwerde in der Sache keine Kompetenz mehr hat; denn diese 
geht auf die Rechtsmittelinstanz über”. Ein Widerruf der vorgängig erlasse- 
nen Verfügung ist aufgrund der Spezialregelung des Art. 89 Abs. 4 LVG gleich- 
wohl zulässig, wenn dadurch der Beschwerdeführer klaglos gestellt wird. 
Die Vorstellung ist im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof unzuläs- 
sig, weil sie wesensfremd ist. Auch gegen eine Entscheidung der Ver- 
waltungsbeschwerdeinstanz kann keine Vorstellung erhoben werden, da 
das Landesverwaltungspflegegesetz diesen Rechtsbehelf nicht vorsieht??, 
IV. Aufsichtsbeschwerde 
1. Überblick 
Die liechtensteinische Aufsichtsbeschwerde hat mehrere Facetten. Die 
Aufsichtsbeschwerde gegen Akte der Regierung und der Verwaltung ist 
in Art. 23 LVG geregelt; die Aufsichtsbeschwerde gegen. Gemeinden 
wird durch die Art. 136 LVG und Art. 119 GemG geordnet. Diese Auf- 
sichtsbeschwerden stehen in einer gewissen Nähe zu den Rechtsmitteln. 
Zusätzlich lässt der Staatsgerichtshofs eine nicht gesetzlich geregelte 
(“echte”) Aufsichtsbeschwerde zu. 
27 Vgl. StGH 1981/11, Urteil vom 28.8.1981, LES 1982, S. 123 (125); SGH 1994/14, Ur- 
teil vom 3.10.1994, LES 1995, S. 7 (10). 
Vgl. StGH 1994/14, Entscheidung vom 3.10.1994, LES 1995, S. 7 (10); SCGH, Entschei- 
dung vom 15.12.1948, ELG 1947-1954, S. 210 f.; vgl. auch Art. 89 Abs. 6 LVG, der diese 
Rechtsprechung hinsichtlich der Rechtsmittelfrist bestätigt. 
» Vgl. StGH 1981/16, Urteil vom 10.2.1982, LES 1985, 5. 1. 
o Vgl. S. 293 f. 
» Vgl. StGH 1985/11/V, Urteil vom 10.11.1987, LES 1988, S. 88 (91). Siehe zur Tragweite der 
Irüher zulässigen Vorstellung: SGH 1978/3, Entscheidung vom 24.4.1980, LES 1980, S. 28. 
2 Vgl. VBI 1966/5, Entscheidung vom 9.2.1966, ELG 1962-66, S. 36 (37). 
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