Vorstellung (Remonstration, Wiedererwägung)
und Urteile. Sie eröffnen ein neues Verfahren; es können in diesen neuen
Prozessen meistens nur besondere Beschwerdegründe vorgebracht wer-
den!*. Bei den Rechtsbehelfen entfällt diese Unterscheidung (“ordent-
lich” bzw. “ausserordentlich”), denn die Rechtsbehelfe können nicht
den Eintritt der formellen Rechtskraft verhindern.
Ein besonderes ausserordentliches Rechtsmittel ist auch die EMRK-
Beschwerde an die Organe der Europäischen Menschenrechtskon-
vention gemäss Art. 19 ff. EMRK. Sie richtet sich stets gegen. letztin-
stanzliche, innerstaatliche und damit rechtskräftige Entscheide. Zudem
kann mit der EMRK-Beschwerde nur die Rüge vorgebracht werden, der
Staat habe durch irgendeinen Akt die Europäische Menschenrechtskon-
vention verletzt. Dagegen kann mit der EMRK-Beschwerde nicht ge-
rügt werden, eine Gesetzesbestimmung verletze die nationale Verfas-
sung oder eine Verordnung widerspreche einem Gesetz!
II. Vorstellung (Remonstration, Wiedererwägung)
“Die Vorstellung im Sinne von Art. 89 LVG ist nach ihrer Ordnung im
Verwaltungsverfahren, nach ihren Voraussetzungen und Wirkungen,
nur als ein im behördlichen Verfahren dem ordentlichen Beschwerde-
verfahren voran- oder nebengestellter Rechtsbehelf mit neuerlichem In-
stanzenzug (Abs. 6)'® ... in das freie Ermessen der erlassenden Behörden
(Abs. 3 und 9)” gestellt. Die Vorstellung hat nach älterer Rechtspre-
chung wie die Beschwerde aufschiebende Wirkung‘; sie würde sich
dann als echtes. Rechtsmittel erweisen!*. Diese Auffassung lässt sich
zwar vertreten, denn es handelt sich bei der liechtensteinischen Vor-
'4 Vgl. Antoniolli/Koja, S. 773.
15 Vgl. Urteil Botten gegen Norwegen, Recueil des Arrets et Decisions 1996-1, S. 123, $ 48
{= OJZ 1996, S: 675); Andreas Kley, Der gerichtliche Schutz der Grundrechte durch
Art. 6-1 EMRK und das 9. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonven-
tion, in: Grundrechtsschutz im gerichtlichen Verfahren, DACH-Schriftenreihe, Band 2,
Wien 1994, S. 59 ff. insb. S. 92 ff. .
16 Vgl. dazu StGH, Urteil vom 15.12.1948, ELG 1947-54, S. 207 (210 f.); vgl. ferner SIGH
1996/5, Urteil vom 30.8.1996, LES 1997, S. 141 (147); Ritter, S. 45.
7 StGH 1985/11/V, Urteil vom 10:11.1987, LES 1988, S. 88 (91).
8 Vgl. Art. 88 und 116 Abs. 1 LVG sowie dazu StGH, Urteil vom 14.12.1949, ELG
1947-54, S. 227.
So die verbreitete Anschauung in der liechtensteinischen Literatur, vgl. Steger, S. 526;
Brandstätter, S. 110.
5
277