Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Ausgewählte Verfahrensgrundsätze und Maximen 
5. Bindung an die Anträge und die Beschwerdebegründung 
Gemäss Art. 81 Abs. 2 LVG ist die Regzerung ım erstinstanzlichen Ver- 
fahren an die Anträge der Parteien gebunden. Somit kann über den Ge- 
genstand der Verhandlung nicht hinausgegangen und nicht mehr zuge- 
sprochen werden, “als beantragt ist, sofern die rechtlichen Voraus- 
setzungen gegeben sind”, Diese Bindung an die Parteianträge gilt nur 
im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Im Beschwerdeverfahren 
vor der Regierung oder der Landessteuer- und Grundverkehrskommis- 
sion besteht diese Bindung an die Parteianträge nicht mehr!”. Die Ver- 
waltungsbeschwerdeinstanz ist weder an die von den Parteien geltend 
gemachten Gründe gebunden noch bei der Nichtigerklärung einer Ent- 
scheidung von einer auf diese Vernichtung gerichteten vorhergegange- 
nen Rüge der Parteien abhängig!®. Sie ist vielmehr berechtigt, die 
Gesetzmässigkeit des durchgeführten und der Entscheidung zugrunde- 
gelegten Verfahrens zu überprüfen und bei Ausserachtlassung zwingen- 
der gesetzlicher Vorschriften selbst von Amts wegen auf deren Befol- 
gung zu drängen!, 
6. Wiederaufnahme (Revision) 
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens (Revision) setzt regelmässig neue, 
bekanntgewordene Tatsachen oder andere Umstände voraus, welche die 
Richtigkeit der früher getroffenen Entscheidung in Frage stellen!®. Die 
Wiederaufnahme sucht die objektive Rechtmässigkeit einer Entschei- 
dung durchzusetzen!*! und dies sogar in dem Falle, dass die frühere 
Entscheidung rechtskräftig geworden ist!®. Sie kann nicht nur auf 
Parteiantrag (Art. 104 Abs. 1 LVG), sondern auch von Amtes wegen 
156 SYGH 1984/3, Urteil vom 15.10.1984, LES 1985, S. 40. 
157 Vgl. zur Reformatio in peius vel melius S. 294 ff. 
158 Vgl. Art. 100 Abs. 5 LVG. 
159 Vgl. Art. 102 Abs. 3 1.V.m. Art. 106 Abs. 1 lit. b LVG und dazu VBI 1996/11, Entschei- 
dung vom 29.5.1996, LES 1997, S. 46 (48); VBI 1996/22, Entscheidung vom 20.6.1996, 
LES’1997, S. 50 (53). 
1% Vg}. Antoniolli/Koja, S. 806 f. 
161 Vgl. Adamovich/Funk, S. 408. 
162 Art. 105 Abs. 1 LVG gestattet die Wiederaufnahme schon vor Eintritt der formellen 
Rechtskraft; dies ist aber nicht mehr als Revision, sondern vielmehr als Widerruf einer 
Verfügung zu werten, vgl. 5. 126 ff. 
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