Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Grundsätze des Verwaltungsverfahrens 
gesetzlichen Kompetenzbereich fallende Angelegenheit zurückweist”!!®, 
Der letztere Tatbestand fällt mit der formellen Rechtsverweigerung zu- 
sammen!!?, 
2. Gesetzlich bestimmter Richter und Ausstand 
Nach Art. 33 Abs. 1 LV darf niemand seinem ordentlichen Richter ent- 
zogen werden, und Ausnahmegerichte sind unzulässig. Diese Garantie 
schützt die richterliche Unabhängigkeit, und sie schützt ferner die ein- 
zelnen gegen ad hoc eingesetzte (Einzelfall-)Gerichte!?, Mit dieser Ga- 
rantie will die Landesverfassung der Gefahr vorbeugen, “dass die Justiz 
durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden 
Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine 
auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen 
Richter das Ergebnis”?! ihrer Rechtsprechung beeinflusst werden kann. 
Art. 33 Abs. 1 LV gibt einen Anspruch auf eine gesetzlich vorgesehene 
und korrekte Zusammensetzung des Gerichts!??, 
Ein Gericht ist nicht mehr unabhängig und korrekt zusammen- 
gesetzt, wenn ein Richter befangen ist. Die Garantie des Art. 6 Abs, 1 
EMRK enthält insofern denselben Anspruch auf richterliche Unab- 
hängigkeit!?, Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat den 
Kerngedanken richterlicher Unabhängigkeit mit dem folgenden engli- 
schen Rechtssprichwort prägnant wiedergegeben: “Justice must not 
only be done; it must also be seen to be done”!?, Der Staatsgerichtshof 
hat die Garantie des Art. 33 Abs. 1 LV nicht nur auf die Gerichte, son- 
dern zusätzlich — wie entsprechend der österreichische Verfassungs- 
"8 StGH 1994/26, Urteil vom 27.6.1996, LES 1996, S. 195 (202); StGH 1995/21, Urteil 
vom 23.5.1995, LES 1997, S, 18 (26); SSGH 1989/14, Urteil vom 31.5.1990, LES 1992, 
S. 1 (3); StGH 1978/3, Urteil vom 24.4.1980, LES 1980, S. 28 (31). 
19 Vgl. S. 246 ff. 
120 Vgl. Höfling, S. 229 f.; Hoch, Verfahrensgarantien, S. 108. 
121 BVerfGE vom 8.4.1997, Plenarbeschluss, EUuGRZ 1997, 5. 114 (115 m.H.); BVerfGE 82, 
S. 286 (296). 
22 So auch VfGH v. 12.6.1996, Urteil B 2477/95, EuGRZ 1997, S. 251 m.w.H. 
23 Vgl. Andreas Kley, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Ge- 
walt, Zürich 1993, S. 61 m.H. 
24 Vgl. Urteil Delcourt, Publications de la Cour Europ&enne des Droits de lI’Homme, 
Serie A, vol 11, $ 31 = Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- 
rechte, Band 2, Köln 1972, S. 183 (196). 
264
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.