Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Ausgewählte Verfahrensgrundsätze und Maximen 
lichen Mandats. Mit der Delegation, die gesetzlich vorgesehen sein 
muss, darf eine Behörde einen ihrer Zuständigkeitsbereiche auf eine an- 
dere Behörde zur selbständigen Erledigung übertragen. So ermächtigt 
Art. 169 Abs. 1 LVG die Regierung, die Verwaltungsgebühren in einer 
Verordnung festzusetzen. An sich könnte der Gesetzgeber nach der 
Zuständigkeitsordnung der Landesverfassung diese Regelungen selber 
treffen; er überträgt die Kompetenz indessen an die Regierung. Oder 
gemäss Art. 78 Abs. 2 LV können bestimmte Geschäfte mittels gesetz- 
licher Ermächtigungen von der Regierung auf untergeordnete Amtsstel- 
len zur selbständigen Erledigung übertragen werden!!t, Mit dem viel sel- 
teneren öffentlichrechtlichen Mandat beauftragt die zuständige Instanz 
eine andere (meist untergeordnete) Behörde, bestimmte Amtshandlun- 
gen in (ihrem) Namen in Aufrechterhaltung der Verantwortung der 
mandatierenden Behörde vorzunehmen!'*. Als Beispiel dafür ist die Vor- 
schrift des Art. 54 Abs. 3 LVG zu nennen, wonach der Regierungschef 
unter seiner Verantwortung z.B. die zuständigen Ortsvorsteher mit der 
Tatbestandserhebung beauftragen kann. Ein anderes Beispiel für ein 
öffentlichrechtliches Mandat ist die Stellvertretung des Fürsten durch 
den volljährigen Erbprinzen gemäss Art. 13bs LV. Der Umfang der Stell- 
vertretung richtet sich nach der vom Landesfürsten eingeräumten Voll- 
macht!!6, 
Eine Behörde wird im Hinblick auf ein konkretes Sachproblem in 
ihrem Aufgabenbereich zuständig, wenn eine private Partei sie mit einer 
Sache befasst. So wird ein erstinstanzliches Gesuch um Erteilung einer 
Bewilligung anhängig, wenn es nach Art. 24 Abs, 1 LVG an die Behörde 
gelangt. Es ist nicht erforderlich, dass die zuständige Behörde im Besitze 
sämtlicher angeforderter Unterlagen ist!!7, 
Der Staatsgerichtshof interpretiert Art. 33 LV als eine allgemeine, 
grundrechtliche Garantie der sachlich zuständigen Behörde oder Ge- 
richtsinstanz. Art. 33 Abs. 1 LV ist dann verletzt, “wenn eine Gerichts- 
oder Verwaltungsbehörde eine ihr nicht zukommende Entscheidungs- 
kompetenz in Anspruch nimmt, oder umgekehrt, wenn sie eine in ihren 
14 Vgl. Pappermann, S. 56, 
15 Ähnlich Antoniolli/Koja, S. 335. 
16 Vgl. Interpellationsbeantwortung 20; siehe als Beispiel die Fürstliche Verordnung vom 
26.8.1984, LGBI. 1984/32, worin der damalige Erbprinz Hans-Adam eine umfassende 
Vollmacht erhielt. 
17 Vgl. SCGH 1984/13, Urteil vom 24.5.1985, LES 1985, S. 108 (110). 
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