Ausgewählte Verfahrensgrundsätze und Maximen
die Begründungspflicht gleichwohl als erfüllt an: “Indem die Landtags-
protokolle der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und die Sitzungen öf-
fentlich abgehalten werden, kommt: der Landtag einer allfälligen Be-
gründungspflicht ausreichend .nach”!®, Dieses‘ Urteil ist zwar etwas
formalistisch und überzeugt nicht ganz. Die Öffentlichkeit der Land-
tagsverhandlungen und des Protokolles führt nämlich. nicht: zwingend
zu einer ausreichenden Begründung. Bei dieser Kritik: ist freilich im
Auge zu behalten, dass das Landesverwaltungspflegegesetz für den
Landtag grundsätzlich nicht gilt!®. Auf das Verfahren vor dem Landtag
kommt zunächst dessen Geschäftsordnung!“ und subsidiär die aus der
Rechtsgleichheit des Art. 31 LV und dem Recht auf Beschwerde gemäss
Art. 43 LV hergeleiteten Verfahrensgarantien zur Anwendung. Eine
solch zurückhaltende Anwendung von bloss grundlegenden Verfahrens-
garantien kommt dem Landtag als einer spezifisch politisch zusammen-
gesetzten Behörde entgegen.
IV. Ausgewählte Verfahrensgrundsätze und Maximen
des Landesverwältungspflegegesetzes
1. Zuständigkeit
Die Zuständigkeit eines Staatsorgans im Sinne von Art. 24 LVG beant-
wortet die Frage, “welches Organ zur Vornahme.eines bestimmten
Rechtsaktes berufen (ermächtigt), zugleich aber auf diese Aufgaben be-
schränkt ist”!®, Die Frage der: Zuständigkeit ist von Amtes wegen ab-
zuklären!®, Eine Behörde ist in einer Sache unzuständig, wenn eine an-
dere Behörde nach Gesetz’ eigentlich zuständig: wäre oder wenn eine
Behörde eine Bewilligung für etwas erteilt, für‘ das überhaupt keine
Bewilligung erforderlich ist!”.: War eine Behörde in einer Sache unzu-
2 $StGH 1992/8, Urteil vom 23.3.1993, LES 1993, 5. 77 (81).
3 Der Landtag ist keine Verwaltungsbehörde wie vom ersten Hauptstück des Landesver-
waltungspflegegesetz vorausgesetzt.
194 Vom 11.12.1996, LGBl. 1997/61.
5 Antoniolli/Koja, S. 333. .
1% Vgl. Art. 24 Abs. 1 und 4 LVG und dazu VBI 1996/18, Urteil vom 14.5.1996, LES 1996,
$. 205 (206).
7 Vgl. LGVK G 20/76, Entscheidung vom 10.11.1976, ELG 1973-78, $. 108 (110).
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