Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Ausgewählte Verfahrensgrundsätze und Maximen 
die Begründungspflicht gleichwohl als erfüllt an: “Indem die Landtags- 
protokolle der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und die Sitzungen öf- 
fentlich abgehalten werden, kommt: der Landtag einer allfälligen Be- 
gründungspflicht ausreichend .nach”!®, Dieses‘ Urteil ist zwar etwas 
formalistisch und überzeugt nicht ganz. Die Öffentlichkeit der Land- 
tagsverhandlungen und des Protokolles führt nämlich. nicht: zwingend 
zu einer ausreichenden Begründung. Bei dieser Kritik: ist freilich im 
Auge zu behalten, dass das Landesverwaltungspflegegesetz für den 
Landtag grundsätzlich nicht gilt!®. Auf das Verfahren vor dem Landtag 
kommt zunächst dessen Geschäftsordnung!“ und subsidiär die aus der 
Rechtsgleichheit des Art. 31 LV und dem Recht auf Beschwerde gemäss 
Art. 43 LV hergeleiteten Verfahrensgarantien zur Anwendung. Eine 
solch zurückhaltende Anwendung von bloss grundlegenden Verfahrens- 
garantien kommt dem Landtag als einer spezifisch politisch zusammen- 
gesetzten Behörde entgegen. 
IV. Ausgewählte Verfahrensgrundsätze und Maximen 
des Landesverwältungspflegegesetzes 
1. Zuständigkeit 
Die Zuständigkeit eines Staatsorgans im Sinne von Art. 24 LVG beant- 
wortet die Frage, “welches Organ zur Vornahme.eines bestimmten 
Rechtsaktes berufen (ermächtigt), zugleich aber auf diese Aufgaben be- 
schränkt ist”!®, Die Frage der: Zuständigkeit ist von Amtes wegen ab- 
zuklären!®, Eine Behörde ist in einer Sache unzuständig, wenn eine an- 
dere Behörde nach Gesetz’ eigentlich zuständig: wäre oder wenn eine 
Behörde eine Bewilligung für etwas erteilt, für‘ das überhaupt keine 
Bewilligung erforderlich ist!”.: War eine Behörde in einer Sache unzu- 
2 $StGH 1992/8, Urteil vom 23.3.1993, LES 1993, 5. 77 (81). 
3 Der Landtag ist keine Verwaltungsbehörde wie vom ersten Hauptstück des Landesver- 
waltungspflegegesetz vorausgesetzt. 
194 Vom 11.12.1996, LGBl. 1997/61. 
5 Antoniolli/Koja, S. 333. . 
1% Vgl. Art. 24 Abs. 1 und 4 LVG und dazu VBI 1996/18, Urteil vom 14.5.1996, LES 1996, 
$. 205 (206). 
7 Vgl. LGVK G 20/76, Entscheidung vom 10.11.1976, ELG 1973-78, $. 108 (110). 
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