Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Grundsätze des Verwaltungsverfahrens 
Sie muss alle für die Entscheidung massgeblichen tatsächlichen 
Grundlagen aufzeigen”. Das bedeutet, dass keine in den. Gründen 
nicht erwähnten Tatbestände für die Entscheidung wesentlich gewe- 
sen sein dürfen. 
Sie muss alle Erkenntnisquellen überprüfbar offenlegen. So sind na- 
mentlich die erhobenen Beweise sowie das Ergebnis der Beweiswür- 
digung darzulegen®. 
Auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung müssen alle entschei- 
dungserheblichen Erwägungen festgehalten und die massgeblichen 
gesetzlichen Bestimmungen in der getroffenen Auslegung ausgewie- 
sen werden”, 
Vorgeschobene Scheinbegründungen und “Leerformeln” sind unzulässig. 
Der Anspruch auf eine Begründung von Entscheidungen und Urteilen 
bedeutet nicht, dass sich die Behörde ausführlich und mit jedem Detail 
einer Beschwerde zu befassen hätte®, unabhängig davon, wie bedeutsam 
die vorgetragenen Argumente für die Beurteilung der Rechtsfrage sind. 
“Zweifellos rechtfertigt es sich im Hinblick auf die Verfahrensökono- 
mie, grundlose Behauptungen kurz oder gar nicht zu behandeln, 
Wiederholungen zu übergehen und Irrelevantes als irrelevant anzuse- 
hen”®, Die Begründung muss sich also nur mit den entscheidrelevanten 
Sachverhaltsbehauptungen auseinandersetzen. In einer Beschwerde we- 
gen mangelhafter Begründung eines Urteils oder einer Entscheidung 
muss im einzelnen dargelegt werden, dass eine Behauptung entscheid- 
relevant ist und mangelhaft gewürdigt worden ist!®, Der Staats- 
gerichtshof hat diese an sich strenge Rechtsprechung im Hinblick auf 
den Landtag stark gelockert. Dieser hatte über eine konkrete Enteig- 
nung zu entscheiden!®, Der entsprechende positive Beschluss wurde 
nicht mit einer eigentlichen Begründung versehen, wie sie bei Ver- 
waltungsbehörden und Gerichten üblich ist. Der Staatsgerichtshof sah 
% Vgl. LGVK G 15/75, Entscheidung vom 26.9.1975, ELG 1973-78, S. 43 (46); vgl. auch 
die Nachweise in Anm. 90. 
% Vgl. StGH 1993/10, Urteil vom 22.3.1994, LES 1994, S. 69 (71). 
” Vgl. LGVK G 28/74, Entscheidung vom 15.2.1975, ELG 1973-78, S. 24 (26). 
3 Vgl. StGH 1985/7, Urteil vom 9.4.1986, LES 1987, S. 52 (53 f.). 
” Vgl. StGH 1987/77, Urteil vom 9.11.1987, LES 1988, S. 1 (2); vgl. ferner SGH 1985/7, 
Urteil vom 9.4.1986, LES 1987, S. 52 (53 f.). 
© Vgl. SCGH 1984/2, Urteil vom 30.4.1984, LES 1985, S. 65 (67). 
101 Gemäss $ 2 des’ Gesetzes vom 23.8.1887 über das Verfahren in Expropriationsfällen, LR 
711.0; LGBI. 1887/4. 
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