Grundsätze des Verwaltungsverfahrens
Sie muss alle für die Entscheidung massgeblichen tatsächlichen
Grundlagen aufzeigen”. Das bedeutet, dass keine in den. Gründen
nicht erwähnten Tatbestände für die Entscheidung wesentlich gewe-
sen sein dürfen.
Sie muss alle Erkenntnisquellen überprüfbar offenlegen. So sind na-
mentlich die erhobenen Beweise sowie das Ergebnis der Beweiswür-
digung darzulegen®.
Auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung müssen alle entschei-
dungserheblichen Erwägungen festgehalten und die massgeblichen
gesetzlichen Bestimmungen in der getroffenen Auslegung ausgewie-
sen werden”,
Vorgeschobene Scheinbegründungen und “Leerformeln” sind unzulässig.
Der Anspruch auf eine Begründung von Entscheidungen und Urteilen
bedeutet nicht, dass sich die Behörde ausführlich und mit jedem Detail
einer Beschwerde zu befassen hätte®, unabhängig davon, wie bedeutsam
die vorgetragenen Argumente für die Beurteilung der Rechtsfrage sind.
“Zweifellos rechtfertigt es sich im Hinblick auf die Verfahrensökono-
mie, grundlose Behauptungen kurz oder gar nicht zu behandeln,
Wiederholungen zu übergehen und Irrelevantes als irrelevant anzuse-
hen”®, Die Begründung muss sich also nur mit den entscheidrelevanten
Sachverhaltsbehauptungen auseinandersetzen. In einer Beschwerde we-
gen mangelhafter Begründung eines Urteils oder einer Entscheidung
muss im einzelnen dargelegt werden, dass eine Behauptung entscheid-
relevant ist und mangelhaft gewürdigt worden ist!®, Der Staats-
gerichtshof hat diese an sich strenge Rechtsprechung im Hinblick auf
den Landtag stark gelockert. Dieser hatte über eine konkrete Enteig-
nung zu entscheiden!®, Der entsprechende positive Beschluss wurde
nicht mit einer eigentlichen Begründung versehen, wie sie bei Ver-
waltungsbehörden und Gerichten üblich ist. Der Staatsgerichtshof sah
% Vgl. LGVK G 15/75, Entscheidung vom 26.9.1975, ELG 1973-78, S. 43 (46); vgl. auch
die Nachweise in Anm. 90.
% Vgl. StGH 1993/10, Urteil vom 22.3.1994, LES 1994, S. 69 (71).
” Vgl. LGVK G 28/74, Entscheidung vom 15.2.1975, ELG 1973-78, S. 24 (26).
3 Vgl. StGH 1985/7, Urteil vom 9.4.1986, LES 1987, S. 52 (53 f.).
” Vgl. StGH 1987/77, Urteil vom 9.11.1987, LES 1988, S. 1 (2); vgl. ferner SGH 1985/7,
Urteil vom 9.4.1986, LES 1987, S. 52 (53 f.).
© Vgl. SCGH 1984/2, Urteil vom 30.4.1984, LES 1985, S. 65 (67).
101 Gemäss $ 2 des’ Gesetzes vom 23.8.1887 über das Verfahren in Expropriationsfällen, LR
711.0; LGBI. 1887/4.
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