Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Grundbegriffe 
schiedlicher Verwaltungsrechtsordnungen?, Dies hat in Liechtenstein 
indessen zu keinerlei Problemen geführt, denn die kontinentaleuro- 
päischen Verwaltungsrechtsordnungen gleichen sich in den Grund- 
prinzipien stark, Die grosse Bedeutung des Verfahrensrechts für das ma- 
terielle Recht zeigt sich beim liechtensteinischen Modell eindrücklich. 
Die (sprachlichen) Besonderheiten des österreichischen allgemeinen 
Verwaltungsrechts sind in der Praxis der liechtensteinischen Gerichts- 
höfe lebendig. Dies rührt einerseits von der Rezeption der Vorarbeiten 
zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz her. Andererseits ist dies 
gewiss auch darauf zurückzuführen, dass sich die liechtensteinischen 
Richter aus einem Kreis von Personen rekrutieren, die in der Schweiz 
oder in Österreich Jurisprudenz studiert haben? und dementsprechend 
dem einen oder andern Sprachgebrauch und der damit einhergehenden 
Denkweise verbunden sind. 
III. Grundbegriffe 
1. Verwaltung 
Der Begriff der Verwaltung wird von der Verfassung in Art. 78 Abs. 1 
und 92 Abs. 2 (“Landesverwaltung”) vorausgesetzt und bedarf deshalb 
der Erläuterung. Die Lehre hat etliche Versuche unternommen, den Be- 
griff der “Verwaltung” in einer klaren Umschreibung festzuhalten?*. 
Otto Mayer definierte den Verwaltungsbegriff als “Tätigkeit des Staates 
zur Verwirklichung seiner Zwecke unter seiner Rechtsordnung, ausser- 
halb der Justiz”®. Dieser Begriff hat sich weitgehend durchgesetzt®. 
Wolff? versteht öffentliche Verwaltung als “mannigfaltige, zweckbe- 
stimmte, nur teilplanende, selbstbeteiligt entscheidend durchführende 
und gestaltende Wahrung der Angelegenheiten von Gemeinwesen ... 
durch die dafür bestellten Sachwalter”. Diese Definition macht deutlich, 
2 Vgl. Waschkuhn, System, S. 209. 
» Vgl. $ 4,5. 94 ff. zur komparativen Auslegung. 
‘# Vgl. Merkl, S. 2 ff.; Adamovich/Funk, 5. 11 ff.; Wolff 1, 5. 7 ff. vgl. die politikwis- 
senschaftliche Analyse bei Waschkuhn, System, S. 168 ff. und Allgäuer, S. 79 f. Siehe zu 
Entwicklung und Stand der liechtensteinischen Verwaltung: Kieber, Regierung, S. 323 ff.; 
Pappermann, 5. 65 ff. 
5 Mayer 1, $. 13; vgl. auch Merkl, S. 3. 
% Vgl. Adamovich/Funk, S. 23 ff.; Merkl, S. 3; Steger, Fürst, S. 82. 
7 Vgl. Wolff 1, S. 13. 
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