Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Verfahrensabschnitte 
2. Einleitung 
Die Verwaltung oder Private können gemäss Art. 47 Abs. 1 LVG das 
Verwaltungsverfahren einleiten. Die Verwaltung leitet das Verfahren 
beispielsweise von Amtes wegen im Falle der Steuerveranlagung oder ei- 
nes Führerausweisentzuges ein. Eine Privatperson verlangt ein Verfah- 
ren, indem sie etwa ein Baugesuch einreicht oder indem ein Student um 
ein Stipendium nachsucht. Umgekehrt wird das Verfahren auf Entfer- 
nung einer rechtswidrigen Baute oder auf Rückzahlung zuviel bezahlter 
Stipendien von Amtes wegen eingeleitet. 
Im streitigen Verfahren muss ein Rechtsstreit zuerst anhängig ge- 
macht werden. Dies geschieht gemäss Art. 90 Abs. 1 LVG regelmässig 
durch Einreichung einer Beschwerde. Darin kommt ein bestimmtes Be- 
gehren um Rechtsschutz zum Ausdruck. Die den Prozess anstrengende 
Partei ist in der Verwaltungsrechtspflege meist ein Privater. In dieser er- 
sten Phase werden ein bestimmter Sachverhalt und dessen rechtliche 
Würdigung behauptet und allenfalls Beweise anerboten. So kann bei- 
spielsweise ein Student eine Beschwerde gegen die Abweisung seines 
Stipendiengesuchs einreichen, weil das Einkommen seiner Eltern gerin- 
ger sei, als von der Behörde angenommen. 
3. Ermittlung 
Das Ermittlungsverfahren ist in den Art. 54 bis 77 LVG detailliert gere- 
gelt. Die Ermittlung stellt die Grundlagen für den Entscheid bereit. Die 
Behörden ermitteln den Sachverhalt, die beteiligten Personen, allfällige 
Streitpunkte und die Rechtsgrundlagen. Im Beispiel des bereits erwähn- 
ten Stipendiengesuchs klärt die Behörde die. zulässigen Beweismittel*, 
die Einkommensverhältnisse des Studenten sowie seiner Eltern ab. Fer- 
ner stellt der zuständige Beamte oder Richter die Rechtsquellen bereit. 
Die angerufene Instanz. prüft von sich aus ihre örtliche und sachliche 
Zuständigkeit. Im Falle einer Befangenheit haben die betroffenen 
Behördenmitglieder in den Ausstand zu treten®. 
* Vgl. S. 267 ff. 
5 Vgl. 5. 261 ff. 
5 Vgl. 5. 264 ff. 
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