Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Verhältnismässigkeitsprinzip 
4. Zumutbarkeit 
Nebst den beiden Grundsätzen der Geeignetheit und Erforderlichkeit 
wird zusätzlich verlangt, dass die Verwaltungsmassnahme zumutbar ist. 
D.h. sie muss ein vernünftiges Verhältnis von angestrebtem Ziel oder 
Zweck und Freiheitseingriff wahren; die Zumutbarkeit wird deshalb 
auch als Verbot des Missverhältnisses bezeichnet. Es handelt sich um eine 
Zweck-Mittel-Relation?: Zwischen dem öffentlichen Interesse an der 
Massnahme und den durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Inter- 
essen des einzelnen ist eine wertende Abwägung vorzunehmen. Diese 
sorgt dafür, dass die Behörde die Zweckverfolgung dann aufgibt, “wenn 
das an sich geeignete und erforderliche Mittel, gemessen an seiner 
Eingriffsintensität, nicht mehr tragbar erscheint ”?!, So bilden beispiels- 
weise ausstehende Abgabenschulden für Ausländer keinen Auswei- 
sungsgrund?, Diese Massnahme ist im Hinblick auf künftige Abgabe- 
schulden womöglich geeignet und erforderlich. Sie wahrt aber die 
Zweck-Mittel-Relation nicht mehr, da der Eingriff der Ausweisung zur 
Wahrung von öffentlichen Interessen an genügenden Staatseinnahmen 
nicht zumutbar ist. 
Die Zumutbarkeit wird in der schweizerischen Literatur auch mit 
“Verhältnismässigkeit im engeren Sinne” bezeichnet. Von diesem 
Sprachgebrauch, der sich bislang in der Rechtsprechung der Gerichts- 
höfe des öffentlichen Rechts kaum eingebürgert hat, ist auch in Zukunft 
abzusehen, da er den Sachverhalt undeutlich und missverständlich be- 
zeichnet? 
Die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit lassen sich nicht immer 
einfach unterscheiden. Für die Zumutbarkeit ist charakteristisch, dass 
% Vgl. Antoniolli/Koja, S. 615; Fehr, S. 253 ff. (260 f., 270 f.). 
7 Antoniolli/Koja, S. 615. 
2 Vgl. VBI 1979/17, Entscheidung vom 31.5.1979, LES 1981, S. 59. Die VBI schränkt die 
Aussage ein, “solange nicht der Nachweis erbracht ist, dass erfolglos betrieben wurde”. 
Selbst wenn dies der Fall ist, wäre eine Ausweisung krass unverhältnismässig und dis- 
kriminierend. Denn der Staat muss zur Eintreibung seiner Steuerforderungen die 
Exekutionsordnung befolgen. Er darf nicht auf dem Umweg über sachlich nicht 
zusammenhängende administrative Nachteile seine Forderungen eintreiben, vgl. zur 
Durchsetzung der Verfügungen 5. 158 ff. 
5 Vgl. Häfelin/Müller Nr. 514, 
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