Öffentliches Interesse
oder die Erhaltung “künstlerisch” oder “geschichtlich wertvoller” Bau-
ten und von Naturdenkmälern’ ein gesetzlich festgesetztes öffentliches
Interesse®,
Inhalt und genaue Tragweite des Begriffes des öffentlichen Interesses
lassen sich allerdings nicht auf eine allgemeingültige Formel bringen. Es
handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff?. Entscheidend ist,
dass jede staatliche Massnahme mit dem öffentlichen Interesse, welches
sich direkt oder indirekt aus der Verfassung ergeben muss, legitimiert
wird!
IL. Zuständigkeit der Behörden zur Wahrung
öffentlicher Interessen
Eine Behörde darf grundsätzlich nur diejenigen öffentlichen Interessen
verfolgen, die gemäss Verfassung und Gesetz in ihrer Zuständigkeit lie-
gen. Die angestrebten öffentlichen Interessen müssen sich demnach
zwanglos aus der gesetzlichen Aufgabenzuweisung ergeben, wie das fol-
gende Beispiel zeigt: Gemäss Art. 3 aGVG (Art. 5 Abs. 1 GVG) ist die
Genehmigung zum Erwerb eines Grundstücks zu verweigern, wenn
kein “berechtigtes Interesse” am beabsichtigten Erwerb vorliegt. Die
Gemeindegrundverkehrskommission kann nun dieses erforderliche pri-
vate Interesse nicht durch ein öffentliches Interesse ersetzen, indem sie
etwa behauptet, die Gemeinde habe ein Interesse an der Erhaltung eines
schützenswerten Objekts!!. Ein solches Interesse wäre nämlich nicht
von der Gemeindegrundverkehrskommission, sondern von den Baube-
willigungsbehörden wahrzunehmen.
Es ist allerdings ausnahmsweise zulässig, dass eine Behörde auch zu-
sätzlich andere öffentliche Interessen verfolgt, die an sich ausserhalb ih-
res Aufgabenkreises liegen. Ergibt nämlich bereits die Interessen-
7 Vgl. Art. 123 SR.
3 Vgl. die Angabe weiterer Gesetzesstellen bei Beck, Enteignungsrecht, S. 40, Anm. 5.
? Vgl. Beck, Enteignungsrecht, S. 40 f.; Imboden/Rhinow I, S. 336 und dazu S. 182 ff.
19 Vgl. Beck, Enteignungsrecht, S. 40 f.
Vgl. LGVK G 2/86, Entscheidung vom 25.6.1986, LES 1989, S. 133 (136). Siehe ferner
die umgekehrte Konstellation, wonach die gesetzlichen Interessen nicht durch private
Interessen überlagert werden können, vgl. LGVK G 6/86, Entscheidung vom 25.9.1986,
LES 1989, S. 136 (138).
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