Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Öffentliches Interesse 
oder die Erhaltung “künstlerisch” oder “geschichtlich wertvoller” Bau- 
ten und von Naturdenkmälern’ ein gesetzlich festgesetztes öffentliches 
Interesse®, 
Inhalt und genaue Tragweite des Begriffes des öffentlichen Interesses 
lassen sich allerdings nicht auf eine allgemeingültige Formel bringen. Es 
handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff?. Entscheidend ist, 
dass jede staatliche Massnahme mit dem öffentlichen Interesse, welches 
sich direkt oder indirekt aus der Verfassung ergeben muss, legitimiert 
wird! 
IL. Zuständigkeit der Behörden zur Wahrung 
öffentlicher Interessen 
Eine Behörde darf grundsätzlich nur diejenigen öffentlichen Interessen 
verfolgen, die gemäss Verfassung und Gesetz in ihrer Zuständigkeit lie- 
gen. Die angestrebten öffentlichen Interessen müssen sich demnach 
zwanglos aus der gesetzlichen Aufgabenzuweisung ergeben, wie das fol- 
gende Beispiel zeigt: Gemäss Art. 3 aGVG (Art. 5 Abs. 1 GVG) ist die 
Genehmigung zum Erwerb eines Grundstücks zu verweigern, wenn 
kein “berechtigtes Interesse” am beabsichtigten Erwerb vorliegt. Die 
Gemeindegrundverkehrskommission kann nun dieses erforderliche pri- 
vate Interesse nicht durch ein öffentliches Interesse ersetzen, indem sie 
etwa behauptet, die Gemeinde habe ein Interesse an der Erhaltung eines 
schützenswerten Objekts!!. Ein solches Interesse wäre nämlich nicht 
von der Gemeindegrundverkehrskommission, sondern von den Baube- 
willigungsbehörden wahrzunehmen. 
Es ist allerdings ausnahmsweise zulässig, dass eine Behörde auch zu- 
sätzlich andere öffentliche Interessen verfolgt, die an sich ausserhalb ih- 
res Aufgabenkreises liegen. Ergibt nämlich bereits die Interessen- 
7 Vgl. Art. 123 SR. 
3 Vgl. die Angabe weiterer Gesetzesstellen bei Beck, Enteignungsrecht, S. 40, Anm. 5. 
? Vgl. Beck, Enteignungsrecht, S. 40 f.; Imboden/Rhinow I, S. 336 und dazu S. 182 ff. 
19 Vgl. Beck, Enteignungsrecht, S. 40 f. 
Vgl. LGVK G 2/86, Entscheidung vom 25.6.1986, LES 1989, S. 133 (136). Siehe ferner 
die umgekehrte Konstellation, wonach die gesetzlichen Interessen nicht durch private 
Interessen überlagert werden können, vgl. LGVK G 6/86, Entscheidung vom 25.9.1986, 
LES 1989, S. 136 (138). 
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