Anwendungsbereich und Bedeutung des öffentlichen Interesses
$ 12 Öffentliches Interesse
I. Anwendungsbereich und Bedeutung
des öffentlichen Interesses
Das Erfordernis des öffentlichen Interesses beherrscht das gesamte öf-
fentliche Recht. Jede Tätigkeit des Staates muss durch ein hinreichendes,
überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Das bedeutet,
dass die Staatstätigkeit stets einem übergeordneten Interesse des Ge-
meinwesens und der Rechtsunterworfenen dienen muss, welches Vor-
rang vor der Freiheit und den Interessen der einzelnen beanspruchen
kann. In allgemeinster Weise ist ein Interesse öffentlich, wenn es den
Schutz des Wohls der Allgemeinheit bezweckt und sich auf die Anliegen
des Gemeinwesens bezieht!. Die öffentlichen Interessen ergeben sich
regelmässig aus den Normen der Landesverfassung über die Staats-
zwecke und Staatsziele, aus den spezifischen Aufgabenkatalogen, den
Gesetzen sowie aus dem grundsätzlichen Bestand des Staates als Rechts-
(= Gerechtigkeits-) und Friedensordnung?. Das öffentliche Interesse
muss nicht sämtliche Staatseinwohner anbelangen; es kann genügen,
wenn eine grosse Gruppe davon betroffen ist (z.B. die Kategorie der
Arbeitnehmer)?. Je kleiner diese Gruppe der Betroffenen allerdings ist,
um so mehr schwindet auch das öffentliche Interesse für ein allfälliges
Tätigwerden des Gemeinwesens. Freilich bleibt zu beachten, dass die
wichtigsten Individualpositionen unverrückbar durch die Grundrechte
geschützt sind. Die Grundrechte schützen Minderheiten und verkör-
pern ein öffentliches Interesse an der Freiheit der einzelnen und der
Rechtsunterworfenen als Individuen‘.
Der Begriff des “öffentlichen Wohls”, wie er z.B. in Art. 35 Abs. 1 LV
betreffend die Enteignung erwähnt wird, ist mit dem öffentlichen Inter-
esse identisch°. So ist etwa die Nutzbarmachung von Wasserkräften®
' Vgl. VBI 1996/17, Entscheidung vom 29.5.1996, LES 1997, S. 40 (46); Fehr, S. 233; Beck,
Enteignungsrecht, S. 43; Rhinow/Krähenmann, 5. 175.
Vgl. Heinz Josef Stotter, Was ist Gerechtigkeit? In: LJZ 1983, S. 10 ff.; Karl Kohlegger,
Von den Aufgaben der Rechtsordnung und der Richter im Fürstentum Liechtenstein,
LJZ 1986, 5. 44 ff.
Vgl. Beck, Enteignungsrecht, 5. 41 f.
Vgl. Imboden/Rhinow I, S. 335.
Vgl. Beck, Enteignungsrecht, S. 39; Rhinow/Krähenmann, 5. 176.
Vgl. Art. 467 Abs. 1 SR.
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