Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Entstehung des liechtensteinischen Verwaltungsrechts 
kommen!*. Die Lücken infolge fehlender Kodifikation wurden in An- 
lehnung an österreichische Gesetze, Theorie und Praxis gefüllt!®. Nach 
dem mit der neuen Verfassung vom 5. Oktober 1921 vollzogenen 
staatsrechtlichen Umbruch galt es auch, die Landesverwaltung an den 
rechtsstaatlichen Anforderungen, die sich im letzten Jahrhundert ausge- 
bildet hatten, auszurichten!’. Nach dem “Kommissionsbericht und Be- 
gründung zum Gesetzesentwurfe über die allgemeine Landesverwal- 
tungspflege” (1922) sollte das neue Gesetz den “Geist des Rechtsstaa- 
tes”18 atmen: 
“Der Polizeistaat huldigte der Bevormundungs- und Glücklichma- 
chungslehre im Staatswesen und gelangte in seinen oftmals gut, gar 
oft aber schlecht gemeinten Bestrebungen zu den unglaublichsten 
Verschrobenheiten, weil jene Bestrebungen nicht Aufgabe des Staates 
sein können. Für den Unterthan hiess es bestenfalls, gehorche und 
mache deinen Schaden geltend!” (S. 1 f.). 
“Anstatt einer Landesverweserverwaltung will der Entwurf eine mehr 
unveränderliche fachliche Ordnung, eine Landesverwaltung einführen 
und dem Bürger gleichzeitig an Stelle der fast einzig ... vom Gutdünken 
der Oberbehörde abhängigen Aufsichtsbeschwerde in Verwaltungs- 
sachen ... ein Recht auf Beschwerde geben, ihm einen öffentlichrecht- 
lichen Rechts- und Interessenschutzanspruch einräumen, der von der 
Gnade der oberen Verwaltungsbehörde unabhängig ist” (S. 3). 
Der Kommissionsbericht erläutert, dass der Entwurf den liechten- 
steinischen Verwaltungseigentümlichkeiten und Einrichtungen folge. 
'5 Vgl. Alois Ospelt, Die geschichtliche Entwicklung des Gerichtswesens in Liechtenstein, 
in: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parla- 
ments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein, LPS 8 (1981), S. 217 ff., insb. S. 239 f. 
‘6 Vgl, Kommissionsbericht, S. 6 für das Rechtsfürsorgeverfahren. . 
7 Vgl. im einzelnen Herbert Wille, Rechtspolitischer Hintergrund der vertraglichen Be- 
ziehungen Liechtensteins zur Schweiz in den Jahren 1918-1934, in: Jahrbuch des Histo- 
rischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 81 (1982), 5. 83 ff. 
Der Entwurf ist von Dr. Beck verfasst und wohl 1922 dem Landtag zugeleitet worden. 
Der Landtag hat dem Entwurf, ohne wesentliche Änderungen vorzunehmen, zuge- 
stimmt. Die folgenden beiden Zitate sind S. 1 f. und 3 des Kommissionsberichts ent- 
nommen. Siehe zu den verfassungspolitischen Forderungen, die zur Einführung der 
Verwaltungsgerichtsbarkeit führten, Sprenger, S. 347 ff. 
71
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.