Rechtsgleichheit
werb und Verlust des Landesbürgerrechts?? als nicht sinnvoll angesehen
und festgehalten, dass es “zu einem geradezu stossenden und damit
rechtsungleichen und willkürlichen Ergebnis führt”?,
Umgekehrt widerspricht eine sachliche Regelung “nicht schon dann
dem Gleichheitsgrundsatz, wenn sie in einzelnen Fällen Härten mit sich
bringt”, Denn das Gesetz ist stets auf eine gewisse Schemaltisierung ange-
wiesen; es kann nicht die Besonderheit eines jeden Einzelfalls vorwegneh-
men? So hatte die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zu Recht auf die Not-
wendigkeit der Schematisierung bei der Zonenordnung hingewiesen?*:
“Es ist in diesem Zusammenhang auch daran zu erinnern, dass es im
Wesen der Ortsplanung liegt, dass Zonen gebildet und irgendwo ab-
gegrenzt werden müssen und dass Grundstücke ähnlicher Lage und
ähnlicher Art bau- und zonenrechtlich völlig verschieden behandelt
werden können. Die Gesetzesanwendung ist denn auch in starkem
Masse eine an der jeweiligen Wirklichkeit orientierte, fallspezifische
Konkretisierung. Daraus ist ersichtlich, dass dem Gleichheitsgrund-
satz des Art. 31 LV nur untergeordnete bzw. abgeschwächte Bedeu-
tung zukommen kann.”
Diese Ausführungen gelten nicht nur für die Zonenplanung, sondern
auch für die damit vergleichbare Arbeit des Gesetzgebers.
{II. Anspruch auf Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung
1. Grundsätze
Der Anspruch auf Gleichbehandlung richtet sich auch an die rechtsan-
wendenden Organe und auferlegt ihnen das Gebot der einheitlichen und
gleichmässigen Anwendung der Gesetze”. Danach ist eine ungleiche Be-
2 LR 151.0.
3 StGH 1987/21 und 1987/22, Urteil vom 4.5.1988, LES 1989, S. 45 (47).
4 Vgl. StGH 1981/5, Urteil vom 14.4.1981, LES 1982, S. 57 (59) unter Hinweis auf den
österreichischen Verfassungsgerichtshof, Slg. 3568, 4028, 4242 und 6471.
5 So z.B. VfGH v. 23.6.1993, G 250/92, ÖJZ 1994, S. 670.
% VBI 1995/46, Entscheidung vom 13.9.1995, LES 1996, S. 22 (25); so auch BGE 122 I 288.
7 Vgl. VBI 1995/62, Entscheidung vom 30.8.1995, LES 1995, S. 147 (149 f.); Walter/Mayer,
Bundesverfassungsrecht Nr. 1354.
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