Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Ausnahmen vom Gesetzmässigkeitsprinzip 
meinden benötigen demnach keine formellen Gesetze, damit sie tätig 
werden können. Insofern besteht eine Ausnahme von der Herrschaft der 
formellen Gesetze. Selbstverständlich regeln die Gemeinden ihre auto- 
nomen Tätigkeitsbereiche durch eigene Rechtssätze (autonome Satzun- 
gen). Insofern gilt das Gesetzmässigkeitsprinzip als Rechtsstaatsprinzip 
auch für die Gemeinden?®, 
208 Vgl]. Yvo Hangartner, Rechtsetzung durch Gemeinden, in: Festschrift für Otto K. 
Kaufmann, Bern 1989. 5. 209 ff. 
203
	        

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