Ausnahmen vom Gesetzmässigkeitsprinzip
meinden benötigen demnach keine formellen Gesetze, damit sie tätig
werden können. Insofern besteht eine Ausnahme von der Herrschaft der
formellen Gesetze. Selbstverständlich regeln die Gemeinden ihre auto-
nomen Tätigkeitsbereiche durch eigene Rechtssätze (autonome Satzun-
gen). Insofern gilt das Gesetzmässigkeitsprinzip als Rechtsstaatsprinzip
auch für die Gemeinden?®,
208 Vgl]. Yvo Hangartner, Rechtsetzung durch Gemeinden, in: Festschrift für Otto K.
Kaufmann, Bern 1989. 5. 209 ff.
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