Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Ausnahmen vom Gesetzmässigkeitsprinzip 
3. Besondere verfassungsrechtliche Regelungen 
Es ist zulässig, dass die Verfassung in einem speziellen Themenbereich 
selbst eine Ausnahme vom Legalitätsprinzip macht und es gestattet, dass 
die staatliche Tätigkeit sich lediglich auf eine (selbständige) Verordnung 
abstützt. Das liechtensteinische Verfassungsrecht lässt nur selten selb- 
ständige Verordnungen zu, die an die Stelle formeller Gesetze treten?® 
4. Benutzung öffentlicher Sachen 
Das Gemeinwesen muss die Benutzung öffentlicher Sachen (z.B. Stras- 
sen, Gewässer usw.) aus Gründen der öffentlichen Ordnung auch ohne 
formelles Gesetz regeln können, wenn Privatpersonen diese Sachen be- 
sonders intensiv nutzen?!, Art, 452 und 453 (je Abs. 3) SR behalten “Be- 
stimmungen zwecks Regelung der Nutzung” öffentlicher Sachen vor. 
Diese Regelungen können nun nicht von einem formellen Gesetz ab- 
hängig gemacht werden, denn die Nutzungsordnung öffentlicher Sachen 
ist eine unaufschiebbare Notwendigkeit. Im Sinne des Gesetzmässig- 
keitsprinzips sind formellgesetzliche Regelungen wünschenswert, wie 
dies etwa im Falle der Gewässernutzung geschehen ist?®, Bei den übri- 
gen öffentlichen Sachen, namentlich den Strassen und Plätzen, besteht 
lediglich die Verordnung vom 23. März 1950 über die Erteilung von 
Aufführungsbewilligungen?®. 
Das liechtensteinische Verwaltungsrecht kennt die drei üblichen Benüt- 
zungsstufen öffentlicher Sachen. Diese sind immerhin dem Grundsatze 
nach im Sachenrecht geregelt. Art. 452 Abs. 2 SR bestimmt, dass jeder- 
mann Sachen im Gemeingebrauch im ortsüblichen Umfang frei benützen 
kann. Die genannte Verordnung vom 23. März 1950 sieht für den gestei- 
gerten Gemeingebrauch die im Sachenrecht vorbehaltene Bewilligungs- 
pflicht vor. Und schliesslich kann ein Privater nur dann ein besonderes 
%0 Es handelt sich namentlich um die Polizeinotverordnungen der Regierung und des Für- 
sten gemäss Art. 10 LV, vgl. dazu oben S. 198. 
»1 Vgl. Schurti, S. 270. Vgl. zu den öffentlichen Sachen Beck, Enteignungsrecht, S. 81 ff.; 
Nell, S. 188 ff. 
2 Vgl. das Wasserrechtsgesetz vom 10.11.1976, LR 721.10, LGBl. 1976/69. 
5 LR 935.121. Siehe zu weiteren Verordnungen der Regierung über die Benutzung öf- 
fentlicher Sachen Schurti, S. 268, Anm. 1. 
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