Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Ausnahmen vom Gesetzmässigkeitsprinzip 
mentlich das Disziplinarrecht möchte die Funktionsfähigkeit und die 
Ordnung innerhalb des betreffenden Rechtsverhältnisses aufrechterhal- 
ten!’6, Die entsprechenden Disziplinarsanktionen müssen zwar formell- 
gesetzlich vorgesehen sein; dagegen brauchen die geltenden Rechte und 
Pflichten des betreffenden Rechtsverhältnisses nicht einzeln gesetzlich 
aufgezählt zu werden!”. Eine rechtssatzmässige Grundlage genügt den 
Anforderungen des Gesetzmässigkeitsprinzips. 
IX. Ausnahmen vom Gesetzmässigkeitsprinzip 
1. Polizeigeneralklausel 
Die polizeiliche Generalklausel beinhaltet die Ermächtigung an die Exe- 
kutiven (von Gemeinden oder Land), polizeiliche Massnahmen zum 
Schutz der Polizeigüter treffen zu können, um eine schwere und unmittel- 
bare Gefahr abzuwenden oder eine bereits erfolgte schwere Störung zu 
beseitigen!?®, Es müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt 
sein, damit die Polizeigeneralklausel angerufen werden kann!”: 
(1) Es dürfen keine Vorschriften über das zu lösende Problem bestehen, 
weil die Polizeigeneralklausel dazu subsidiär ist. 
(2) Die öffentliche Ordnung muss schwer, direkt und unmittelbar ge- 
stört oder gefährdet sein. 
(3) Es muss eine zeitliche Dringlichkeit bestehen, die es verunmöglicht, 
den ordentlichen Gesetzgebungsweg zu beschreiten. 
(4) Die Polizeimassnahme muss sich grundsätzlich gegen den Störer 
richten. 
(5) Die Massnahme muss das öffentliche Interesse, die Verhältnismäs- 
sigkeit und die Rechtsgleichheit wahren. 
176 Vgl. StGH 1985/7, Urteil vom 9.4.1986, LES 1986, S. 52 (54). 
177 Vgl. StGH 1985/7, Urteil vom 9.4.1986, LES 1987, S. 52 (54); StGH 1986/9, Urteil vom 
5.5.1987, LES 1987, S. 145 (147); kritisch Ritter, Beamtenrecht, 5. 181 ff. (183), S. 221 f. 
778 Vgl. StGH 1986/11, Urteil vom 6.5.1987, LES 1988, S. 45 (48). In diesem Falle stützte 
die Polizeigeneralklausel eine Massnahme des obersten Gerichtshofes auf vorsorgliche 
Entziehung einer Treuhänder- und Buchprüferbewilligung. Im Rahmen der gesetzli- 
chen Zuständigkeitsordnung stützt die Polizeigeneralklausel auch die erforderliche Po- 
lizeimassnahme eines Gerichts. 
79 Vgl. Schurti, S. 260; Hoop, S. 148; Häfelin/Müller Nr. 1913. 
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