Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Ermessen und Gesetzmässigkeitsprinzip 
der Ermessensüberprüfung durch den Verfassungs- und Gesetzgeber 
beseitigt werden sollte. Sie verschafft der Verwaltungsbeschwerde- 
instanz eine merkwürdige Zwitterstellung zwischen oberstem Ver- 
waltungsgericht und “Oberregierung ”!*, Der Staatsgerichtshof hat die 
Verwaltungsbeschwerdeinstanz je nach Zusammenhang entweder als 
“Gericht ”!6 oder als “Verwaltungsbehörde”!® qualifiziert. In der jüng- 
sten Zeit hat er diese widersprüchliche Rechtsprechung zu verbinden 
gesucht. Er hat zwar festgehalten, dass die Verwaltungsbeschwerde- 
instanz “als Verwaltungsgericht mit der verfassungsmässigen Garantie 
der Unabhängigkeit eingerichtet” ° ist. Aber “als verwaltungsgericht- 
liche Letztinstanz im Verwaltungsverfahren ist die Verwaltungsbe- 
schwerdeinstanz den Verwaltungsbehörden zuzurechnen und zählt un- 
beschadet der Gerichtsstellung nicht zu den Organen der ‘Rechtspflege’ 
im Sinne von Art. 99 bis 103 LV.” Dieses Urteil ist mysteriös; es erinnert 
an die frühere Auseinandersetzung, ob überhaupt eine Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit zulässig, ja vorstellbar sein könnte. Der Staatsgerichtshof 
wankt zwischen der Skylla der Verwaltungsbehörde und der Charybdis 
der Gerichtsbarkeit hin und her!7!, Immerhin ist das Urteil insofern be- 
rechtigt, als die mögliche Ermessenskontrolle durch die Verwaltungs- 
beschwerdeinstanz für ein Verwaltungsgericht untypisch ist und an eine 
Verwaltungsbehörde erinnert. Es besteht insofern gesetzgeberischer 
Handlungsbedarf, als ein echtes Instanzgericht mit einer Sachverhalts- 
und Rechtskontrolle eingerichtet werden sollte. 
4. Begründung von Ermessensentscheiden 
Es ist richtig, dass jede Rechtsmittelinstanz und die Verwaltungsbe- 
schwerdeinstanz eine Begründung für jeden Ermessensentscheid verlan- 
gen muss, um die Ermessensbetätigung gegebenenfalls nachprüfen zu 
'97 Die Literatur hat demzufolge Mühe gehabt, die Verwaltungsbeschwerdeinstanz der Ge- 
richtsbarkeit oder der Verwaltung zuzuordnen, vgl. Ritter, S. 53 ff.; Sprenger, S. 367 f.; 
Batliner, Verfassungsrecht, S. 85, Anm. 138; Loebenstein, Gutachten, S. 41 f. 
168 Vgl. StGH 1996/15, Urteil vom 27.6.1996, LES 1997, S. 89 (92); StGH 1986/7, Urteil 
vom 5.5.1987, LES 1987, S. 141 (144); StGH 1980/7, Urteil vom 10.11.1980, LES 1982, 
$. 1 (3); SIGH 1996/15, Urteil vom 27.6.1996, LES 1997, S. 137 (140). 
169 Vgl. SCGH 1984/1, Urteil vom 30.4.1984, LES 1985, S. 35 (37); SCGH 1984/1/V, Urteil 
vom 15.10.1984, LES 1985, S. 37 (38). 
70 Vg]. SCGH 1993/9, Urteil vom 22.3.1994, LES 1994, 5. 68. 
71 Vgl. Sprenger, S. 338 f. 
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