Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Unbestimmte Rechtsbegriffe 
“wenn nach den allgemeinen Lebensumständen es zumutbar gewesen 
wäre, sich in allgemeiner Weise über das Geschehen in Liechtenstein zu 
informieren und derart wichtige Neuerungen wie die Rückbürgerungs- 
möglichkeit für ehemalige Liechtensteinerinnen zur Kenntnis zu neh- 
men”!3, Der Staatsgerichtshof hat zu Recht festgehalten, dass die Rege- 
lung des Art. 6 Abs. 2 BüG deshalb nicht befriedige, weil sie nicht alle 
Härtefälle erfasse!®, Er regte deshalb an, dass der Gesetzgeber eine zu 
Art. 23 des schweizerischen Bürgerrechtsgesetzes analoge Regelung 
schaffen sollte, wonach ehemalige Staatsangehörige jederzeit auf einfa- 
chen Antrag hin das Bürgerrecht wiedererlangen können, wenn sie seit 
einem Jahr im Inland Wohnsitz haben. 
3. Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe 
in Verordnungen? 
Art. 12 des Fremdenverkehrsgesetzes vom 23. September 1971! be- 
stimmt, dass die “am Fremdenverkehr interessierten Geschäftsbetriebe” 
Fremdenverkehrsumlagen bezahlen. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz 
hat entschieden, dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff entweder durch 
die Praxis oder durch die gesetzlich vorgesehene Durchführungsverord- 
nung näher bestimmt werden müsse. Der letztere Weg ist insofern vor- 
teilhafter, als er der Rechtssicherheit und der gleichmässigen Gesetzesan- 
wendung eine bessere Gewähr bietet!®. Solange dies nicht geschehen ist, 
werden die zuständigen Behörden einzelfallweise die Tragweite dieses 
Rechtsbegriffes bestimmen!®. Das Beispiel zeigt deutlich die grundsätz- 
liche Gleichwertigkeit des gewählten Konkretisierungsweges; je nach 
Materie zeigen sich unterschiedliche Vor- und Nachteile. Im vorliegen- 
den Falle wurde auf Anraten von Verwaltungsbeschwerdeinstanz und 
Staatsgerichtshof eine Durchführungsverordnung erlassen!” 
32 S$CGH 1991/3, Urteil vom 29.10.1991, LES 1992, S. 61; bestätigt in STGH 1993/12, Ur- 
teil vom 16.12.1993, LES 1994, S. 46 (48). 
3 Vgl. SEGH 1993/16, Urteil vom 26.5.1994, LES 1994, S. 91 (93). 
4 LR 935.20, LGBl. 1971/12. 
35 Vg]. VBI 1979/11, Entscheidung vom 5.12.1979, LES 1982, S. 129. 
13 Vgl. StGH 1987/20, Urteil vom 3.5.1988, LES 1988, S. 136 (137 f.). 
» Vgl. die Verordnung vom 21.11.1995 zum Fremdenverkehrsgesetz (Berechnung der 
Fremdenverkehrsumlage), LR 935.201.3, LGBI. 1995/222. 
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