Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Geschichtliche und begriffliche Einführung 
sche allgemeine Verwaltungsrecht bildete sich heraus. Diese Entwick- 
lung wurde durch die Tatsache begünstigt, dass der Conseil d’Etat als 
zentrale Instanz für ganz Frankreich zuständig war und ihm ausgewie- 
sene Fachleute angehörten, die durch ihr Schrifttum die Ausbildung des 
allgemeinen Verwaltungsrechts noch unterstützten. Das Verwaltungs- 
recht unterschied sich darin wesentlich vom Zivilrecht, welches nur über 
ein Kassationssystem zusammengehalten wurde. 
Das in Frankreich weit entwickelte Verwaltungsrecht wurde durch 
den elsässischen Rechtsanwalt Otto Mayer (1846-1924), später Profes- 
sor in Strassburg und Leipzig, für Deutschland rezipiert. Es hat sich mit 
den eigenständigen Wurzeln des Verwaltungsrechts (“Polizeywissen- 
schaft” und Kameralistik) der konstitutionellen Monarchien’ und den 
Forderungen der Rechtsstaatsbewegung® eigentümlich vermengt. Mayer 
hat sich als eigentlicher Schöpfer des deutschen Allgemeinen Ver- 
waltungsrechts stark an die französische Praxis und Wissenschaft ange- 
lehnt. Davon zeugt die erste Auflage seines zweibändigen Werks “Deut- 
sches Verwaltungsrecht” (Leipzig 1895/1896)°: 
“Nichts wäre verfehlter als zu glauben, die Idee des Rechtsstaates sei 
eine ganz besondere deutsche Eigentümlichkeit. Sie ist uns in allen 
wesentlichen Grundzügen gemeinsam mit unseren Schwesterna- 
tionen, welche die gleichen Entwicklungsstufen durchgemacht haben; 
insbesondere mit der französischen, mit welcher das Schicksal uns 
nun einmal trotz alledem geistig zusammengebunden hat. 
Sollen wir das Wesen dieses Rechtsstaates hier noch einmal zu- 
sammenfassen, so mögen wir immerhin von ihm sagen, dass er seine 
Wirksamkeit gegenüber Untertanen bestimmt in der Weise des Rech- 
tes, dass er eine Rechtsordnung und Rechte der Untertanen aner- 
kennt und aufrecht erhält auch in der Verwaltung. Greifbare Merk- 
male erhält er erst durch die besondere Art und Weise, wie er das be- 
werkstelligt. Diese stellt sich dar in gewissen Grundregeln, die ihm 
eigentümlich sind, Regeln von verschiedener Natur: zum einen Teil 
’ Vgl. Adamovich/Funk, S. 80 f.; Wolff I, S. 56 ff.; Ernst Hellbling, Österreichische Ver- 
fassungs- und Verwaltungsgeschichte, 2. Aufl., Wien/New York 1974, S. 331. 
Allen voran sind hier Otto Bähr und Rudolf Gneist zu nennen, vgl. Kley, Rechtsschutz, 
5. 49 f., 155 ff. 
2. Aufl. 1914/1917; 3. Aufl. 1924. 
iR
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.