Gesetzmässigkeit der Verwaltung
die vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und
Gebühren?! setzt den Gebührenrahmen zwischen Fr. 1.— bis 10’000.-
fest. Es ist gewiss zweckmässig, wenn das Gesetz einen Gebührenrah-
men festlegt. Die Behörde hat zwar ein Auswahlermessen wie hoch sie
eine Gebühr für eine Verwaltungshandlung festsetzt, sie ist aber an das
Gebot der Rechtsgleichheit, an das Willkürverbot sowie an das Kosten-
deckungs- und Äquivalenzprinzip gebunden®?. Der vorliegende Ge-
bührenrahmen erscheint sehr weitreichend. Es wäre in der Tat wün-
schenswert, wenn der Tarif mindestens die Kosten der wichtigsten und
häufigsten Verwaltungshandlungen aufführen würde. Damit wäre es für
die einzelnen viel leichter nachprüfbar, warum die Behörde eine Gebühr
so hoch oder tief ansetzt®. Zudem würde die Behörde von der Begrün-
dungspflicht für die festgesetzten Gebührenbeträge® entlastet. Selbst-
verständlich liessen sich besondere Einzelfälle, die mit einem unverhält-
nismässigen Arbeitsaufwand verbunden sind, durch Zuschläge erfassen
und entsprechend höhere Gebühren wären durchaus zulässig.
VI. Unbestimmte Rechtsbegriffe
1. Bedeutung und Zweck
Bei einem unbestimmten Rechtsbegriff ist meist der Tatbestand oder
vereinzelt die Rechtsfolge einer Norm in offener, unbestimmter Weise
umschrieben®. Der Gesetzgeber verwendet unbestimmte Rechtsbe-
griffe, “damit die Rechtsanwendung, die unmittelbarer als die Gesetzge-
bung mit den Einzelheiten der tatsächlichen Verhältnisse konfrontiert
ist, eine differenzierende, in den Einzelfällen gerechte und zweckmäs-
sige Praxis entwickeln kann. Die gesetzlichen Tatbestandsumschreibun-
gen sind deswegen oft verdeutlichungsbedürftig”®, Es ist zulässig, un-
bestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden, welche den rechtsanwenden-
S1 LR 172.041, LGBl. 1922/22.
3 Vgl. grundlegend StGH 1986/9, Urteil vom 5.5.1987, LES 1987, S. 145 (147).
3 Vgl. den insofern typischen Sachverhalt von StGH 1986/9, Urteil vom 5.5.1987, LES
1987, S. 145.
3 Vgl. StGH 1986/9, Urteil vom 5.5.1987, LES 1987, S. 145 (147).
3 Vgl. Antoniolli/Koja, S. 256 ff.; Ritter, S. 96 f.; Häfelin/Müller Nr. 344 ff.
% StGH 1988/2, Urteil vom 25.10.1988, LES 1989, S. 50 (52); vgl. SCGH 1988/3, Urteil vom
25.10.1988, LES 1989, S. 53 (55); SEGH 1988/5, Urteil vom 25.10.1988, LES 1989, S. 56 (58).
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