Zweck des Gesetzmässigkeitsprinzips
IT. Zwecke des Gesetzmässigkeitsprinz:
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Das Legalitätsprinzip erfüllt rechtsstaatliche und demokratische Funk-
tionen, nämlich:
1. Gewährleistung von Rechtssicherheit: Die Bindung der Behörden
an das geschriebene Gesetz bewirkt eine Voraussehbarkeit des staatli-
chen Handelns?!, Die Behörden dürfen nur das verlangen, was gesetzlich
vorgesehen ist, aber nicht mehr. So auferlegt beispielsweise die Bauge-
setzgebung den Bauwilligen bestimmte Pflichten. Es müssen nur diese
Pflichten erfüllt werden; den einzelnen dürfen aber nicht noch wei-
tergehende Pflichten auferlegt werden. |
2. Gewährleistung von Rechtsgleichheit: Jedes Gesetz enthält gene-
relle Regelungen, die für einen unbestimmten Personenkreis gelten.
Diese Struktur eines jeden Gesetzes stellt sicher, dass die Behörden in
ähnlich gelagerten Fällen auch ähnlich entscheiden. Die Rechtsgleichheit
ist in einem gewissen Mass auf gesetzliche Regelungen angewiesen, denn
das Gesetz ist der Massstab für die Gleichheit?. Könnten die Behörden
unabhängig von einer gesetzlichen Regelung von Fall zu Fall entschei-
den, dann bestünde die Gefahr einer rechtsungleichen und willkürlichen
Behandlung der einzelnen.
3. Demokratische Funktion: Die Bindung an das (formelle) Gesetz be-
inhaltet überdies eine demokratische Sicherung allen Verwaltungs-
handelns. Die Entscheide der Behörden müssen sich letztlich immer auf
formelle Gesetze abstützen können. Die formellen Gesetze gehen vom
demokratisch gewählten Landtag (mit Sanktionierung durch den Lan-
desfürsten) aus und unterstehen überdies einem Referendum?.
4. Liberale Funktion: Das Gesetzmässigkeitsprinzip hat schliesslich
auch eine freiheitsschützende Funktion: Den Privaten ist alles erlaubt,
was das Gesetz nicht verbietet?. Die Grundrechte qualifizieren diesen
Schutz, indem nach der Wesensgehaltgarantie im jeweiligen Schutzbereich
eines Grundrechts stets ein substanzieller Freiraum fortbestehen muss?>.
2 Vgl. Adamovich/Funk, S. 102.
2 Vgl. VBI 1994/40, Entscheidung vom 9.11.1994, LES 1995, S. 41 (43); Antoniolli/Koja, S. 227.
23 Vgl. Art. 66 Abs. 1 LV und dazu Schurti, S. 152 ff.
* Vgl. StGH 1979/4, Entscheidung vom 16.10./11.12.1979, LES 1981, S. 111 (112); vgl. in
diesem Sinne Art. 4 der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom
26.8.1789.
23 Vgl. Höfling, S. 102 ff.
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