Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Zweck des Gesetzmässigkeitsprinzips 
IT. Zwecke des Gesetzmässigkeitsprinz: 
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Das Legalitätsprinzip erfüllt rechtsstaatliche und demokratische Funk- 
tionen, nämlich: 
1. Gewährleistung von Rechtssicherheit: Die Bindung der Behörden 
an das geschriebene Gesetz bewirkt eine Voraussehbarkeit des staatli- 
chen Handelns?!, Die Behörden dürfen nur das verlangen, was gesetzlich 
vorgesehen ist, aber nicht mehr. So auferlegt beispielsweise die Bauge- 
setzgebung den Bauwilligen bestimmte Pflichten. Es müssen nur diese 
Pflichten erfüllt werden; den einzelnen dürfen aber nicht noch wei- 
tergehende Pflichten auferlegt werden. | 
2. Gewährleistung von Rechtsgleichheit: Jedes Gesetz enthält gene- 
relle Regelungen, die für einen unbestimmten Personenkreis gelten. 
Diese Struktur eines jeden Gesetzes stellt sicher, dass die Behörden in 
ähnlich gelagerten Fällen auch ähnlich entscheiden. Die Rechtsgleichheit 
ist in einem gewissen Mass auf gesetzliche Regelungen angewiesen, denn 
das Gesetz ist der Massstab für die Gleichheit?. Könnten die Behörden 
unabhängig von einer gesetzlichen Regelung von Fall zu Fall entschei- 
den, dann bestünde die Gefahr einer rechtsungleichen und willkürlichen 
Behandlung der einzelnen. 
3. Demokratische Funktion: Die Bindung an das (formelle) Gesetz be- 
inhaltet überdies eine demokratische Sicherung allen Verwaltungs- 
handelns. Die Entscheide der Behörden müssen sich letztlich immer auf 
formelle Gesetze abstützen können. Die formellen Gesetze gehen vom 
demokratisch gewählten Landtag (mit Sanktionierung durch den Lan- 
desfürsten) aus und unterstehen überdies einem Referendum?. 
4. Liberale Funktion: Das Gesetzmässigkeitsprinzip hat schliesslich 
auch eine freiheitsschützende Funktion: Den Privaten ist alles erlaubt, 
was das Gesetz nicht verbietet?. Die Grundrechte qualifizieren diesen 
Schutz, indem nach der Wesensgehaltgarantie im jeweiligen Schutzbereich 
eines Grundrechts stets ein substanzieller Freiraum fortbestehen muss?>. 
2 Vgl. Adamovich/Funk, S. 102. 
2 Vgl. VBI 1994/40, Entscheidung vom 9.11.1994, LES 1995, S. 41 (43); Antoniolli/Koja, S. 227. 
23 Vgl. Art. 66 Abs. 1 LV und dazu Schurti, S. 152 ff. 
* Vgl. StGH 1979/4, Entscheidung vom 16.10./11.12.1979, LES 1981, S. 111 (112); vgl. in 
diesem Sinne Art. 4 der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 
26.8.1789. 
23 Vgl. Höfling, S. 102 ff. 
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