1. Teil: Einleitung und Grundlagen
$ 1 Geschichtliche und begriffliche Einführung
[. Liechtensteinisches Verwaltungsrecht als europäisches
Verwaltungsrecht
Unter “europäischem Verwaltungsrecht” ist zunächst das Rechtsgebiet
zu verstehen, dass sich durch das umfassende Wirken der Europäischen
Union allmählich herausbildet und in der Gesetzgebung der Union und
ihrer Mitgliedstaaten zunehmend verankert wird. In diesem Prozess der
Integration nationaler Rechtsordnungen haben sich gemeineuropäische
Grundsätze eines gemeinsamen Verwaltungsrechts herausgebildet!.
Weniger bekannt ist freilich die geschichtliche Tatsache, dass das Ver-
waltungsrecht der europäischen Staaten und der heutigen Europäischen
Union einen gemeinsamen Ursprung hat. Das Verwaltungsrecht ist als
ein verhältnismässig junges Rechtsgebiet erst durch den bürgerlichen
Rechtsstaat möglich geworden?. Es ist namentlich in Frankreich entstan-
den?, und Frankreich hat alle kontinentaleuropäischen Verwaltungs-
rechtsordnungen massgeblich beeinflusst.
Der französische Conseil d’Etat — das oberste französische Verwal-
tungsgericht — hat in seiner Rechtsprechung das moderne Verwaltungs-
recht entwickelt. Der Conseil d’Etat verkörperte institutionell die Idee
des bürgerlichen Rechtsstaates. Er bildete die wesentlichen Grundsätze
des französischen Verwaltungsrechts heraus. Den Conseil d’Etat gab es
zwar schon im Ancien Regime. Freilich besteht kein lückenloser Zu-
‘Vgl. Schwarze Jürgen, Konvergenz im Verwaltungsrecht der EU-Mitgliedstaaten, Deut-
sches Verwaltungsblatt 1996, S. 881 ff. m.H.
Vgl. Wolff I, 5. 57.
Vgl. Wolff I, S. 62; Schwarze (Anm. 1), S. 882.
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