Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Gesetzmässigkeit der Verwaltung 
hat sich die Behörde an die Vorschriften der Verfassung, der Gesetze 
und gültigen Verordnungen zu halten (Art. 92 der Verfassung)”. 
2. Bedeutung und Konsequenzen 
Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung bedeutet, dass al- 
les Handeln der Verwaltungsbehörden und der Gerichte nur gestützt auf 
das formelle Gesetz zulässig ist‘. Es ist also der Hauptzweck des Gesetz- 
mässigkeitsprinzips, dass die gesamte Staatstätigkeit, namentlich jene 
der Verwaltung, an das Gesetz gebunden ist. Dabei bedürfen ins- 
besondere schwerwiegende Eingriffe in Freiheit und Eigentum einer kla- 
ren gesetzlichen Grundlage’. Das Gesetzmässigkeitsprinzip wirkt sich 
zusätzlich als ein liberales Prinzip aus: Den Privatpersonen ist alles er- 
laubt, was das Gesetz nicht verbietet®. 
Aus dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung folgt, dass 
die Verwaltung sich in ihrer gesamten Tätigkeit innerhalb der Grenzen 
zu halten hat, die ihr durch die geltenden Gesetze, Verordnungen und 
Satzungen gezogen sind. Auch diejenige Behörde, die zuständigermas- 
sen Rechtssätze erlässt, ist an diese gebunden und hat sie anzuwenden’. 
Sie ist von der Gesetzesbindung nicht deshalb dispensiert, weil sie die 
Normen selbst ändern könnte. Vielmehr muss sie diese Rechtssätze 
tatsächlich ändern und die Änderung im Landesgesetzblatt kundma- 
chen. Will beispielsweise die Verwaltung ein Gebäude erstellen, so ist sie 
an die anwendbaren Bauvorschriften gebunden. Dem lässt sich im 
Regelfalle nicht entgegenhalten, das Baurecht selber wende sich in sei- 
nen materiellen Vorschriften nur an den einzelnen und nicht an die Ver- 
waltung. Wenn der Gesetzgeber gewisse öffentliche und private Interes- 
* Vgl. z.B. VBI 1990/19 und 1990/20, Entscheidung vom 2.5.1990, LES 1991, 5. 85 (88). 
In Österreich und Liechtenstein ist der deutsche Begriff des Vorranges und des Vorbe- 
halts des Gesetzes noch gebräuchlich, vgl. Adamovich/Funk, S. 106 und Schurti, Ver- 
ordnungsrecht, S, 246, in der Schweiz wird der Begriff noch teilweise gebraucht, vgl. 
Häfelin/Müller Nr. 309 ff; Hangartner I, S. 196 ff. 
Vgl. SGH 1990/11, Urteil vom 22.11.1990, LES 1991, S. 28 (2); StGH 1973/1, Entschei- 
dung vom 26.3.1973, Stotter, Verfassung, S. 24, Ziff. 10; StGH 1973/3, Entscheidung vom 
2.7.1973, Stotter, Verfassung, S. 24, Ziff. 11; Fehr, Grundverkehrsrecht, S. 213. 
Vgl. SEGH 1979/4, Entscheidung vom 16.10./11.12.1979, LES 1981, S. 111 (112). 
Vgl. VBI 1994/46, Entscheidung vom 23.11.1994, LES 1995, S. 45 (46); VBI 1960/17, 
ELG 1955-61, S. 34 (35); Imboden/Rhinow I, S. 367. 
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