Verwaltungsstrafen
IV. Verwaltungsstrafen
Muss eine Handlung wegen ihrer besonderen Beschaffenheit? durch
den Pflichtigen höchstpersönlich erfüllt werden, so gestattet Art. 117
Abs. 1 LVG die Anordnung einer Geldstrafe von bis zu Fr. 5000. Im
Uneinbringlichkeitsfalle kann die Geldstrafe in Haft oder gemeinnüt-
zige Arbeit umgewandelt werden. Art. 117 LVG sieht also die Zwangs-
vollstreckung ausschliesslich von Verwaltungsakten durch Zwangsstrafe
vor. Dieses Vollstreckungsmittel stellt keine klassische Strafe des Neben-
strafrechtes dar; denn sie ahndet nicht nur eine Verwaltungsübertretung,
sondern sie übt auf den Verpflichteten einen indirekten Zwang aus, sei-
ner Pflicht nachzukommen?. Letztlich kann die Zwangsstrafe des Art.
117 Abs. 1 LVG die geschuldete Pflichterfüllung nicht erzwingen. Der
Pflichtige kann sich weigern, die höchstpersönliche Handlung vorzu-
nehmen und stattdessen die Beugestrafe auf sich nehmen. Dieser letztere
Begriff ist deshalb vorzuziehen.
Art. 117 Abs. 1 LVG macht deutlich, dass die Beugestrafe vorgängig
mit Fristansetzung anzudrohen ist. Weigert sich der Pflichtige beharr-
lich der Verfügung nachzuleben, so kann er nach erneuter Androhung
zum zweitenmal und sogar mehrfach wegen dieser Weigerung bestraft
werden. Der Grundsatz “ne bis in idem” gilt nicht?; Art. 117 Abs. 3
LVG sieht dafür eın Höchstmass der wiederholt verwirkten Beugestrafe
vor.
Die Beugestrafnorm des Art. 117 LVG ist vom eigentlichen Verwal-
tungsstrafverfahren gemäss den Art. 139 ff. LVG zu unterscheiden.
Diese Regelungen enthalten die allgemeinen Bestimmungen zu den vie-
len Strafbestimmungen in Verwaltungsgesetzen, wonach die Übertre-
tung einer Pflicht bestraft wird. Reicht beispielsweise ein Steuerpflichti-
ger trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, so belegt ihn die Steuer-
behörde mit einer Ordnungsbusse von z.B. Fr. 10.- bis Fr. 1000? Fehlen
solche besonderen Strafbestimmungen in Verwaltungsgesetzen, so greift
die Blankettstrafdrohung des Art. 140 LVG Platz. Sie sanktioniert sub-
sidiär alle Widerhandlungen gegen verwaltungsrechtliche Pflichten, die
% Vgl. die Beispiele bei Walter/Mayer Nr. 1021 Ziff. 1.
7 Vgl. Walter/Mayer, S. 1021.
23 Vgl. Walter/Mayer, S. 433.
29 Vel. Art. 144 SteG.
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