Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Ersatzvornahme 
Gemäss Art. 120 Abs. 4 LVG und Art. 270 Abs. 2 EO ist zur Sicher- 
stellung öffentlichrechtlicher Geldansprüche oder dinglicher Ansprüche 
das Landgericht und zur Sicherstellung anderer öffentlichrechtlicher 
Ansprüche der Regierungschef zuständig. Nach der Exekutionsordnung 
sind nur Verwaltungsbehörden aktivlegitimiert, Anträge auf Erlass 
einstweiliger Verfügungen zur Sicherung öffentlichrechtlicher Forde- 
rungen zu stellen!S. 
III. Ersatzvornahme 
Bei der Ersatzvornahme lässt die Verwaltung eine vertretbare Hand- 
lung, die vom Pflichtigen nicht vorgenommen wird, von einer Amts- 
stelle oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Pflichtigen ver- 
richten (Art. 125 Abs. 1 LVG). Das Landesverwaltungspflegegesetz re- 
gelt auch die unmittelbare Ersatzvornahme zur Vollstreckung der direkt 
geltenden gesetzlichen Normen!®, 
Die Anordnung einer Ersatzvornahme setzt regelmässig eine Reihe 
von Bedingungen voraus. Dem Pflichtigen ist namentlich eine befristete 
Erfüllungsaufforderung unter Androhung des Zwangsmittels für den 
Säumnisfall anzusetzen. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des 
Art. 125 Abs. 2 LVG. Die Dauer der angemessenen (“Paritions-””)Frist 
bemisst sich nach den auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen 
Interessen. Sie muss dem Pflichtigen tatsächlich die Möglichkeit geben, 
den gesetzmässigen Zustand herzustellen!®. Eine Vollstreckungsver- 
fügung, die dem Pflichtigen keine Gelegenheit zur Selbstvornahme gibt, 
ist nichtig; es sei denn, eine Gefahr ım Verzug gebiete die sofortige Voll- 
streckung (Art. 125 Abs. 2 LVG)!®. Dies ist namentlich bei der unmittel- 
baren Ersatzvornahme, z.B. bei der Beseitigung von ausgelaufenem Öl, 
der Fall. Hier überwiegt das öffentliche Interesse derart, dass von einer 
Fristansetzung abgesehen werden muss. 
15 Vgl. SCGH 1983/3, Urteil vom 15.9.1983, LES 1984, 5. 31 (32); SGH 1983/5, Urteil vom 
15.9.1983, LES 1984, S. 62 (65). SCGH 1983/5/V, Urteil vom 15.12.1983, LES 1984, S. 68 
(72). 
6 Vgl. zur antizıpierten Ersatzvornahme Abschnitt I., S. 160. 
7 Walter/Mayer Nr. 1017. 
18 Vgl. Walter/Mayer Nr. 1017. 
» BGE 105 Ib 345, 94 1 408, 91 I 300 f. 
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