Ersatzvornahme
Gemäss Art. 120 Abs. 4 LVG und Art. 270 Abs. 2 EO ist zur Sicher-
stellung öffentlichrechtlicher Geldansprüche oder dinglicher Ansprüche
das Landgericht und zur Sicherstellung anderer öffentlichrechtlicher
Ansprüche der Regierungschef zuständig. Nach der Exekutionsordnung
sind nur Verwaltungsbehörden aktivlegitimiert, Anträge auf Erlass
einstweiliger Verfügungen zur Sicherung öffentlichrechtlicher Forde-
rungen zu stellen!S.
III. Ersatzvornahme
Bei der Ersatzvornahme lässt die Verwaltung eine vertretbare Hand-
lung, die vom Pflichtigen nicht vorgenommen wird, von einer Amts-
stelle oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Pflichtigen ver-
richten (Art. 125 Abs. 1 LVG). Das Landesverwaltungspflegegesetz re-
gelt auch die unmittelbare Ersatzvornahme zur Vollstreckung der direkt
geltenden gesetzlichen Normen!®,
Die Anordnung einer Ersatzvornahme setzt regelmässig eine Reihe
von Bedingungen voraus. Dem Pflichtigen ist namentlich eine befristete
Erfüllungsaufforderung unter Androhung des Zwangsmittels für den
Säumnisfall anzusetzen. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des
Art. 125 Abs. 2 LVG. Die Dauer der angemessenen (“Paritions-””)Frist
bemisst sich nach den auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen
Interessen. Sie muss dem Pflichtigen tatsächlich die Möglichkeit geben,
den gesetzmässigen Zustand herzustellen!®. Eine Vollstreckungsver-
fügung, die dem Pflichtigen keine Gelegenheit zur Selbstvornahme gibt,
ist nichtig; es sei denn, eine Gefahr ım Verzug gebiete die sofortige Voll-
streckung (Art. 125 Abs. 2 LVG)!®. Dies ist namentlich bei der unmittel-
baren Ersatzvornahme, z.B. bei der Beseitigung von ausgelaufenem Öl,
der Fall. Hier überwiegt das öffentliche Interesse derart, dass von einer
Fristansetzung abgesehen werden muss.
15 Vgl. SCGH 1983/3, Urteil vom 15.9.1983, LES 1984, 5. 31 (32); SGH 1983/5, Urteil vom
15.9.1983, LES 1984, S. 62 (65). SCGH 1983/5/V, Urteil vom 15.12.1983, LES 1984, S. 68
(72).
6 Vgl. zur antizıpierten Ersatzvornahme Abschnitt I., S. 160.
7 Walter/Mayer Nr. 1017.
18 Vgl. Walter/Mayer Nr. 1017.
» BGE 105 Ib 345, 94 1 408, 91 I 300 f.
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