Privatwirtschaftsverwaltung
bestimmt. “Die Landesbank hat vor dem ordentlichen Richter Recht zu
geben und zu nehmen” ®,
Es sind weitere Beispiele denkbar®. So könnte beispielsweise eine
Gemeinde eine Gaststätte betreiben; die Liechtensteinischen Kraftwerke
als Anstalt des öffentlichen Rechts“ betreiben einen Elektroladen und
bieten wie Private Lampen, Geräte und Installationsleistungen an.
V. Teile der Leistungsverwaltung
Das Gemeinwesen und seine Anstalten erbringen dem einzelnen zum
Teil wirtschaftliche Leistungen in den Rechtsformen des Privatrechts.
Sei es, dass das Gemeinwesen in den Formen des Privatrechts subven-
tionierte Dienstleistungen erbringt oder sei es, dass es direkt ein be-
stimmtes Verhalten mit Subventionen fördert‘. Grundsätzlich kann das
Gemeinwesen Förderungsmassnahmen auch auf privatrechtlichem
Wege treffen. Die Subventionen an die Wirtschaft erfolgen, damit sich
das Privatwirtschaftssubjekt zu einem im öffentlichen Interesse liegen-
den Verhalten verpflichtet‘. Im liechtensteinischen Subventionsrecht
scheidet eine solche Lösung deshalb aus, weil die Regierung nach Art. 3
der Subventionsverordnung“ über Subventionen “entscheidet”. Damit
werden Subventionen in der Rechtsform der hoheitlichen Verfügung zu-
gesprochen. Im Bereich subventionierter Dienstleistungen in Privat-
rechtsform sind die durch die Schweizerischen Postbetriebe besorgten
Personentransporte zu nennen, auf die das schweizerische Recht an-
wendbar ist. Dieses bestimmt, dass der Transport von Personen,
Gepäck und Gütern durch privatrechtlichen Transportvertrag geregelt
“2 StGH 1978/6, Entscheidung vom 11.10.1978, Stotter, S. 136, Ziff. 4.
% Vgl. die zahlreichen Beispiele aus Österreich: Antoniolli/Koja, S. 43 ff., so etwa der
Österreichische Bundesverlag oder die Österreichische Staatsdruckerei, die wie private
Verlage (nicht nur staatliche) Drucksachen erzeugen und vertreiben.
# Vgl. Gesetz vom 16.6.1947 betreffend die “Liechtensteinischen Kraftwerke”, LR 721.50.
5 Vgl. Antoniolli/Koja, S. 46 f.; Loebenstein, Gutachten, S. 15.
4% Vgl. Antoniolli/Koja, S. 47.
#7 Vgl. Gesetz vom 3.7.1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen, LR 617.0 und
Verordnung vom 17.12.1991 zum Subventionsgesetz, LR 617.02.
# Vgl. Art. 4 Abs. 1 des Postvertrags, LR 783.591.011, LGBl. 1978/37.
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