Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Privatwirtschaftsverwaltung 
bestimmt. “Die Landesbank hat vor dem ordentlichen Richter Recht zu 
geben und zu nehmen” ®, 
Es sind weitere Beispiele denkbar®. So könnte beispielsweise eine 
Gemeinde eine Gaststätte betreiben; die Liechtensteinischen Kraftwerke 
als Anstalt des öffentlichen Rechts“ betreiben einen Elektroladen und 
bieten wie Private Lampen, Geräte und Installationsleistungen an. 
V. Teile der Leistungsverwaltung 
Das Gemeinwesen und seine Anstalten erbringen dem einzelnen zum 
Teil wirtschaftliche Leistungen in den Rechtsformen des Privatrechts. 
Sei es, dass das Gemeinwesen in den Formen des Privatrechts subven- 
tionierte Dienstleistungen erbringt oder sei es, dass es direkt ein be- 
stimmtes Verhalten mit Subventionen fördert‘. Grundsätzlich kann das 
Gemeinwesen Förderungsmassnahmen auch auf privatrechtlichem 
Wege treffen. Die Subventionen an die Wirtschaft erfolgen, damit sich 
das Privatwirtschaftssubjekt zu einem im öffentlichen Interesse liegen- 
den Verhalten verpflichtet‘. Im liechtensteinischen Subventionsrecht 
scheidet eine solche Lösung deshalb aus, weil die Regierung nach Art. 3 
der Subventionsverordnung“ über Subventionen “entscheidet”. Damit 
werden Subventionen in der Rechtsform der hoheitlichen Verfügung zu- 
gesprochen. Im Bereich subventionierter Dienstleistungen in Privat- 
rechtsform sind die durch die Schweizerischen Postbetriebe besorgten 
Personentransporte zu nennen, auf die das schweizerische Recht an- 
wendbar ist. Dieses bestimmt, dass der Transport von Personen, 
Gepäck und Gütern durch privatrechtlichen Transportvertrag geregelt 
“2 StGH 1978/6, Entscheidung vom 11.10.1978, Stotter, S. 136, Ziff. 4. 
% Vgl. die zahlreichen Beispiele aus Österreich: Antoniolli/Koja, S. 43 ff., so etwa der 
Österreichische Bundesverlag oder die Österreichische Staatsdruckerei, die wie private 
Verlage (nicht nur staatliche) Drucksachen erzeugen und vertreiben. 
# Vgl. Gesetz vom 16.6.1947 betreffend die “Liechtensteinischen Kraftwerke”, LR 721.50. 
5 Vgl. Antoniolli/Koja, S. 46 f.; Loebenstein, Gutachten, S. 15. 
4% Vgl. Antoniolli/Koja, S. 47. 
#7 Vgl. Gesetz vom 3.7.1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen, LR 617.0 und 
Verordnung vom 17.12.1991 zum Subventionsgesetz, LR 617.02. 
# Vgl. Art. 4 Abs. 1 des Postvertrags, LR 783.591.011, LGBl. 1978/37. 
156
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.