Administrative Hilfstätigkeit
formfreien Aufsichtsbeschwerde?*® besteht zwar nicht. Tritt die Auf-
sichtsbehörde auf eine Anzeige ein und fällt einen Sachentscheid, so ist
dieser im ordentlichen Beschwerdeverfahren anfechtbar. Damit wird im
Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung immerhin ein genügender
Rechtsschutz ermöglicht.
Im folgenden werden die wichtigsten Kategorien privatrechtlicher
Handlungsformen des Gemeinwesens vorgestellt.
II. Administrative Hilfstätigkeit
Mit der administrativen Hilfstätigkeit beschafft sich das Gemeinwesen
Hilfsmittel, Güter und Dienstleistungen, die es zur Erfüllung der öf-
fentlichen Aufgaben benötigt”. So wird ein Teil des Landespersonals
privatrechtlich angestellt?. Es werden Kauf-, Leasing- und Werkver-
träge usw. abgeschlossen, um damit Büromaterial und Büroeinrichtun-
gen zu erwerben, teure Geräte in Spitälern zu leasen, Bauten und Anla-
gen zu errichten oder den Winterdienst besorgen zu lassen?. Diese
öffentlichen Beschaffungen haben eine grosse wirtschaftspolitische Be-
deutung erlangt. Das Gemeinwesen setzt deshalb die grossen Beschaf-
fungsvorhaben nicht nur zum unmittelbaren Erwerb von Hilfsmitteln
und Gütern, sondern mittelbar auch zur regional-, beschäftigungs- und
konjunkturpolitischen Steuerung des Wirtschaftskreislaufs ein?®,
Die Grundsätze des Submissionswesens sind in einem nicht amtlich
veröffentlichten Submissionsreglement vom 12. Mai 1992 und in der
Subventionsverordnung?! geordnet. Diese Regelungen werden in Kürze
wesentliche Änderungen erfahren. Liechtenstein hat das EWR-Abkom-
men vom 2. Mai 1992 mit Anhang XVI über das öffentliche Beschaf-
fungswesen ratifiziert und die “Gemeinsame Erklärung” vom 2. No-
vember 1994 zusammen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft
% Grundrechtlich lässt sich diese formfreie Aufsichtsbeschwerde nicht auf Art. 42 LV ab-
stützen, da dieses Recht nur eine Petition an den Landtag gewährleistet. Der Staats-
gerichtshof hat daher Art. 42 LV zu Recht nicht erwähnt.
2 Vgl. Antoniolli/Koja, S. 49; Häfelin/Müller Nr. 255.
3 Vgl. Ritter, Beamtenrecht, S. 160, 163 f. .
» Vgl. z.B. VBI 1996/4, Entscheidung vom 3.4.1996, LES 1996, S. 138.
% Vgl. Antoniolli/Koja, S. 49; vgl. auch Kieber, Regierung, S. 303.
3 Vgl. Art. 9 ff. der Verordnung vom 17.12.1991 zum Subventionsgesetz, LR 617.02.
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