Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Privatwirtschaftsverwaltung 
system der Landesverfassung einbetten. “Es kann nicht von der Hand 
gewiesen werden, dass durch Entscheidungen und/oder Verfügungen 
der Auftraggeber Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Ho- 
heitsgewalt einerseits und dem einzelnen andererseits geschaffen wer- 
den. Daraus ergibt sich, dass das ‘Recht der Beschwerdeführung’ gemäss 
Art. 43 LV auch im öffentlichen Auftragswesen gewährleistet sein 
muss”. Diese Begründung überzeugt nicht, denn der privatrechtliche 
Rechtsschutz gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a LVG besteht bereits heute 
schon. Es sind vielmehr völkerrechtliche Verträge über das Beschaf- 
fungswesen und nicht etwa Art. 43 LV, welche die Zweistufentheorie 
nahelegen. 
Der Staatsgerichtshof hat nun — im Sinne einer vorläufigen Entschei- 
dung bis zur Umsetzung der völkerrechtlichen Abkommen über das öf- 
fentliche Beschaffungswesen — festgehalten, dass es im Bereich der 
Privatwirtschaftsverwaltung ein Verwaltungskontrollorgan brauche, 
“welches, wenn schon nicht im ordentlichen Beschwerdeverfahren, so 
doch auf Anzeige hin oder von amteswegen das Legalitätsprinzip durch- 
zusetzen vermag ”?, Hinsichtlich aller rechtsgeschäftlichen Akte des Ge- 
meinwesens sei zwar nicht ein ordentliches Rechtsmittel, aber doch zu- 
mindest eine aufsichtsmässige Kontrolle zu ermöglichen. In diesem 
Sinne hat der Staatsgerichtshof ausserhalb der liechtensteinischen 
Aufsichtsbeschwerde, die eher als Rechtsmittel gilt?, eine “formfreie” 
Aufsichtsbeschwerde anerkannt. Dies muss sowohl gegen die Gemein- 
den im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde des Art. 119 GemG, aber auch 
— was der Staatsgerichtshof nicht ausgeführt hat - gegen die Regierung 
und die Verwaltung möglich sein?. Ein Anspruch auf Behandlung dieser 
23 $tGH 1996/5, Urteil vom 30.8.1996, S. 18, LES 1997, S. 141 (147). 
% Gemäss Art. 23 und 136 LVG, vgl. dazu S. 281 f. 
® Die noch vorher ergangene Entscheidung vom 3.4.1996 der Verwaltungsbeschwerde- 
instanz 1996/4, LES 1996, S. 138 (140) lässt sich daher nicht mehr aufrecht erhalten. Die 
Verwaltungsbeschwerdeinstanz war gegen eine Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 23 
LVG nicht eingetreten: “Eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 23 LVG setzt 
demnach voraus, dass die Behörde ... eine ‘Entscheidung’ oder ‘Verfügung’ erlässt oder 
erlassen hat, die Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde bildet. Dies ist hier jedoch nicht 
der Fall, da eine Arbeitsvergabe — wie ausgeführt: Winterdienst - einen privatrechtlichen 
Akt der Regierung darstellt.” Nach der neuen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs 
müsste die Verwaltungsbeschwerde eine formfreie Aufsichtsbeschwerde ausserhalb des 
Art. 23 LVG “als Anzeige entgegennehmen, allenfalls materiell darauf eintreten und ent- 
sprechend eine formelle ... Entscheidung fällen” (vgl. StGH 1996/5, Urteil vom 
30.8.1996, LES 1997, S. 141 (147%. 
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