Privatwirtschaftsverwaltung
system der Landesverfassung einbetten. “Es kann nicht von der Hand
gewiesen werden, dass durch Entscheidungen und/oder Verfügungen
der Auftraggeber Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Ho-
heitsgewalt einerseits und dem einzelnen andererseits geschaffen wer-
den. Daraus ergibt sich, dass das ‘Recht der Beschwerdeführung’ gemäss
Art. 43 LV auch im öffentlichen Auftragswesen gewährleistet sein
muss”. Diese Begründung überzeugt nicht, denn der privatrechtliche
Rechtsschutz gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a LVG besteht bereits heute
schon. Es sind vielmehr völkerrechtliche Verträge über das Beschaf-
fungswesen und nicht etwa Art. 43 LV, welche die Zweistufentheorie
nahelegen.
Der Staatsgerichtshof hat nun — im Sinne einer vorläufigen Entschei-
dung bis zur Umsetzung der völkerrechtlichen Abkommen über das öf-
fentliche Beschaffungswesen — festgehalten, dass es im Bereich der
Privatwirtschaftsverwaltung ein Verwaltungskontrollorgan brauche,
“welches, wenn schon nicht im ordentlichen Beschwerdeverfahren, so
doch auf Anzeige hin oder von amteswegen das Legalitätsprinzip durch-
zusetzen vermag ”?, Hinsichtlich aller rechtsgeschäftlichen Akte des Ge-
meinwesens sei zwar nicht ein ordentliches Rechtsmittel, aber doch zu-
mindest eine aufsichtsmässige Kontrolle zu ermöglichen. In diesem
Sinne hat der Staatsgerichtshof ausserhalb der liechtensteinischen
Aufsichtsbeschwerde, die eher als Rechtsmittel gilt?, eine “formfreie”
Aufsichtsbeschwerde anerkannt. Dies muss sowohl gegen die Gemein-
den im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde des Art. 119 GemG, aber auch
— was der Staatsgerichtshof nicht ausgeführt hat - gegen die Regierung
und die Verwaltung möglich sein?. Ein Anspruch auf Behandlung dieser
23 $tGH 1996/5, Urteil vom 30.8.1996, S. 18, LES 1997, S. 141 (147).
% Gemäss Art. 23 und 136 LVG, vgl. dazu S. 281 f.
® Die noch vorher ergangene Entscheidung vom 3.4.1996 der Verwaltungsbeschwerde-
instanz 1996/4, LES 1996, S. 138 (140) lässt sich daher nicht mehr aufrecht erhalten. Die
Verwaltungsbeschwerdeinstanz war gegen eine Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 23
LVG nicht eingetreten: “Eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 23 LVG setzt
demnach voraus, dass die Behörde ... eine ‘Entscheidung’ oder ‘Verfügung’ erlässt oder
erlassen hat, die Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde bildet. Dies ist hier jedoch nicht
der Fall, da eine Arbeitsvergabe — wie ausgeführt: Winterdienst - einen privatrechtlichen
Akt der Regierung darstellt.” Nach der neuen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs
müsste die Verwaltungsbeschwerde eine formfreie Aufsichtsbeschwerde ausserhalb des
Art. 23 LVG “als Anzeige entgegennehmen, allenfalls materiell darauf eintreten und ent-
sprechend eine formelle ... Entscheidung fällen” (vgl. StGH 1996/5, Urteil vom
30.8.1996, LES 1997, S. 141 (147%.
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