Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Hoheitliche und nichthoheitliche Verwaltung 
waltungsbereich zuordnen. Im deutschen Verwaltungsrecht wird bei öf- 
fentlichrechtlichen Verträgen von “schlicht hoheitlicher Verwaltung” als 
einer dritten Kategorie staatlichen Handelns gesprochen. Sie hat in der 
liechtensteinischen Gesetzgebung und in der Lehre jedoch keinen Nie- 
derschlag gefunden. Denn die öffentlichrechtlichen Verträge werden der 
hoheitlichen Verwaltung zugeordnet’. 
Dem Gemeinwesen steht keine Wahlmöglichkeit zu, ob es öffentlich- 
rechtlich oder privatrechtlich tätig werden will. Ist ein Sachbereich ab- 
schliessend vom öffentlichen Recht geregelt, so besteht nach dem Ge- 
setzmässigkeitsprinzip kein Raum für ein privatrechtliches Handeln®. 
Liegt keine abschliessende öffentlichrechtliche Regelung vor, so ist zu 
prüfen, ob der Spielraum mit öffentlichrechtlichem oder privatrecht- 
lichem Handeln ausgefüllt werden kann. Für die Vielzahl der Fälle 
privatrechtlichen Handelns haben sich Fallgruppen herausgebildet, die 
typischerweise privatrechtlich abgewickelt werden. Die übrigen, weni- 
ger klaren Fälle müssen anhand der Theorien zur Abgrenzung des Pri- 
vatrechts vom öffentlichen Recht der einen oder andern Materie zuge- 
wiesen werden?. 
2. (Grund-)Rechtsbindung 
Der Staatsgerichtshof hatte bis vor kurzem in Anlehnung an ältere Auf- 
fassungen!®? entschieden, dass eine Verletzung verfassungsmässiger 
Rechte nur durch hoheitliches Staatshandeln, nicht aber durch privat- 
rechtliches Handeln des Staates möglich sei. Werde die Regierung pri- 
vatrechtlich tätig, so könne sie keine hoheitliche Entscheidung oder Ver- 
fügung treffen. Sie sei vielmehr nur nach den für alle Privatpersonen gel- 
tenden Privatrechtsvorschriften zu beurteilen!!. Diese Rechtsprechung 
stellt auf ein formales Kriterium, die Verfügung ab, lässt aber ausser 
acht, dass jedes staatliche Handeln an die Grundrechte gebunden ist. 
' Vgl. S. 134. 
* Vgl. Adamovich/Funk, S. 147. 
> Vgl. S. 31 ff. 
0 Vgl. Höfling, S. 73, Anm. 197 und 198 m.H. 
" Vgl. SCGH 1981/12, Urteil vom 28.8.1981, LES 1982, S. 125 (126); SGH 1965/1, Ent- 
scheidung vom 9.3.1966, ELG 1962-1966, S. 225 (226). 
{49
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.