Hoheitliche und nichthoheitliche Verwaltung
waltungsbereich zuordnen. Im deutschen Verwaltungsrecht wird bei öf-
fentlichrechtlichen Verträgen von “schlicht hoheitlicher Verwaltung” als
einer dritten Kategorie staatlichen Handelns gesprochen. Sie hat in der
liechtensteinischen Gesetzgebung und in der Lehre jedoch keinen Nie-
derschlag gefunden. Denn die öffentlichrechtlichen Verträge werden der
hoheitlichen Verwaltung zugeordnet’.
Dem Gemeinwesen steht keine Wahlmöglichkeit zu, ob es öffentlich-
rechtlich oder privatrechtlich tätig werden will. Ist ein Sachbereich ab-
schliessend vom öffentlichen Recht geregelt, so besteht nach dem Ge-
setzmässigkeitsprinzip kein Raum für ein privatrechtliches Handeln®.
Liegt keine abschliessende öffentlichrechtliche Regelung vor, so ist zu
prüfen, ob der Spielraum mit öffentlichrechtlichem oder privatrecht-
lichem Handeln ausgefüllt werden kann. Für die Vielzahl der Fälle
privatrechtlichen Handelns haben sich Fallgruppen herausgebildet, die
typischerweise privatrechtlich abgewickelt werden. Die übrigen, weni-
ger klaren Fälle müssen anhand der Theorien zur Abgrenzung des Pri-
vatrechts vom öffentlichen Recht der einen oder andern Materie zuge-
wiesen werden?.
2. (Grund-)Rechtsbindung
Der Staatsgerichtshof hatte bis vor kurzem in Anlehnung an ältere Auf-
fassungen!®? entschieden, dass eine Verletzung verfassungsmässiger
Rechte nur durch hoheitliches Staatshandeln, nicht aber durch privat-
rechtliches Handeln des Staates möglich sei. Werde die Regierung pri-
vatrechtlich tätig, so könne sie keine hoheitliche Entscheidung oder Ver-
fügung treffen. Sie sei vielmehr nur nach den für alle Privatpersonen gel-
tenden Privatrechtsvorschriften zu beurteilen!!. Diese Rechtsprechung
stellt auf ein formales Kriterium, die Verfügung ab, lässt aber ausser
acht, dass jedes staatliche Handeln an die Grundrechte gebunden ist.
' Vgl. S. 134.
* Vgl. Adamovich/Funk, S. 147.
> Vgl. S. 31 ff.
0 Vgl. Höfling, S. 73, Anm. 197 und 198 m.H.
" Vgl. SCGH 1981/12, Urteil vom 28.8.1981, LES 1982, S. 125 (126); SGH 1965/1, Ent-
scheidung vom 9.3.1966, ELG 1962-1966, S. 225 (226).
{49