Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Rechtsschutz 
instanz”3! “ber Grenzstreitigkeiten der Gemeinden oder öffentlich- 
rechtlichen Ansprüchen der Gemeinden untereinander” die öffentlich- 
rechtliche Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof. In diesem schmalen 
Bereich der Grenzstreitigkeiten und der öffentlichrechtlichen An- 
sprüche zwischen Gemeinden (z.B. aus koordinationsrechtlichen Ver- 
trägen) kommt das Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage zur An- 
wendung. Eine Verfügungsmöglichkeit besteht in diesen Sachbereichen 
gerade nicht, weil die Gemeinden in diesen Auseinandersetzungen ein- 
ander gleichgeordnet sind und nicht gegeneinander verfügen können. In 
diesem Sinne müsste generell bei den koordinationsrechtlichen Verträ- 
gen die öffentlichrechtliche Klage zugelassen werden. 
* Unzutreffend deshalb, weil Art. 55 StGHG ansonsten in allen andern Zuständigkeits- 
bereichen darauf hinweist “Als Rechtsmittelinstanz gegen ...”, aber die von Art. 55 
StGHG erfassten Materien gerade nicht so einleitet. Dies geschieht zu Recht, weil sol- 
che Streitsachen im Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäss 
Art. 34 Abs. 1-3 SEGHG beurteilt werden. 
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