Rechtsschutz
instanz”3! “ber Grenzstreitigkeiten der Gemeinden oder öffentlich-
rechtlichen Ansprüchen der Gemeinden untereinander” die öffentlich-
rechtliche Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof. In diesem schmalen
Bereich der Grenzstreitigkeiten und der öffentlichrechtlichen An-
sprüche zwischen Gemeinden (z.B. aus koordinationsrechtlichen Ver-
trägen) kommt das Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage zur An-
wendung. Eine Verfügungsmöglichkeit besteht in diesen Sachbereichen
gerade nicht, weil die Gemeinden in diesen Auseinandersetzungen ein-
ander gleichgeordnet sind und nicht gegeneinander verfügen können. In
diesem Sinne müsste generell bei den koordinationsrechtlichen Verträ-
gen die öffentlichrechtliche Klage zugelassen werden.
* Unzutreffend deshalb, weil Art. 55 StGHG ansonsten in allen andern Zuständigkeits-
bereichen darauf hinweist “Als Rechtsmittelinstanz gegen ...”, aber die von Art. 55
StGHG erfassten Materien gerade nicht so einleitet. Dies geschieht zu Recht, weil sol-
che Streitsachen im Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäss
Art. 34 Abs. 1-3 SEGHG beurteilt werden.
141