Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Zulässigkeit von verwaltungsrechtlichen Verträgen 
dass die vertragliche Handlungsform geeigneter erscheint als die Verfü- 
gung. Es ist der Verwaltung verwehrt, frei zwischen vertraglicher und 
verfügungsmässiger Handlungsform zu wählen!*. 
Das Gesetzmässigkeitsprinzip steht einer vertraglichen Lösung ent- 
gegen, wenn ein Gesetz das fragliche Sachgebiet umfassend und ab- 
schliessend ordnet und der Verwaltung das verfügungsmässige Handeln 
vorschreibt. Damit besteht für einen Vertrag kein Raum. Beispielsweise 
ist bei Baubewillligungen lediglich zu prüfen, “ob der jeweilige Bauwer- 
ber die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung bringt 
oder eben nicht”'®. Für eine vertragliche Lösung besteht hier keinerlei 
Raum, denn solche vom Gesetz abweichende Vereinbarungen würden 
eine unzulässige Besserstellung des betreffenden Bauwerbers und damit 
eine Ungleichbehandlung bedeuten'®, In weiteren Verwaltungsrechts- 
gebieten, wie bei der Erteilung von Polizeibewilligungen, kommt nach 
Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung eine Vertragslösung nicht in 
Betracht. 
Lässt ein Gesetz Raum für eine Vertragslösung, so dürfen die ver- 
waltungsrechtlichen Verträge allerdings nicht den Verwaltungsgesetzen 
widersprechen. Anders als das Privatrecht mit seinen dispositiven 
Bestimmungen, kennt das öffentliche Recht keine entsprechende Flexi- 
bilität. 
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Kategorie des verwaltungs- 
rechtlichen Vertrags darf ohne weiteres bejaht werden. Anders als die 
Österreichische Bundesverfassung enthält die Liechtensteinische Lan- 
desverfassung keine “erschöpfende Typologie aller in der ... Rechtsord- 
nung gültigen generellen Rechtsnormen”!’, Dem einfachen Landesge- 
setzgeber steht es somit frei, den verwaltungsrechtlichen Vertrag in sei- 
ner Gesetzgebung ausdrücklich oder durch Einräumung entsprechender 
Spielräume als eine Handlungsform der Verwaltung vorzusehen!® 
* Vgl. Antoniolli/Koja, S. 538. In Deutschland ist ein verwaltungsrechtlicher Vertrag 
zulässig, “soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen” ($ 54 Satz 1 VwVfG). 
5 VBI 1980/53, Entscheidung vom 29.4.1981, LES 1982, S. 172 (174); vgl. ferner VBI 
1994/40, Entscheidung vom 9.11.1994, LES 1994, S. 41 (42 f.) zur Sachlage bei der 
Wohnbauförderung. 
16 Vgl. VBI 1980/53, Entscheidung vom 29.4.1981, LES 1982, S. 172 (174). 
7 Antoniolli/Koja, S. 538. Vgl. zur Geschlossenheit des Rechtsquellensystems S. 67, 75. 
18 Der Staatsgerichtshof hat denn auch zu Recht diese Frage in StGH 1984/2/V, Urteil 
vom 15.2.1985, LES 1985, S. 72 (76) nicht problematisiert, sondern ist von der ver- 
fassungsrechtlichen Zulässigkeit ausgegangen. 
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