Zulässigkeit von verwaltungsrechtlichen Verträgen
dass die vertragliche Handlungsform geeigneter erscheint als die Verfü-
gung. Es ist der Verwaltung verwehrt, frei zwischen vertraglicher und
verfügungsmässiger Handlungsform zu wählen!*.
Das Gesetzmässigkeitsprinzip steht einer vertraglichen Lösung ent-
gegen, wenn ein Gesetz das fragliche Sachgebiet umfassend und ab-
schliessend ordnet und der Verwaltung das verfügungsmässige Handeln
vorschreibt. Damit besteht für einen Vertrag kein Raum. Beispielsweise
ist bei Baubewillligungen lediglich zu prüfen, “ob der jeweilige Bauwer-
ber die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung bringt
oder eben nicht”'®. Für eine vertragliche Lösung besteht hier keinerlei
Raum, denn solche vom Gesetz abweichende Vereinbarungen würden
eine unzulässige Besserstellung des betreffenden Bauwerbers und damit
eine Ungleichbehandlung bedeuten'®, In weiteren Verwaltungsrechts-
gebieten, wie bei der Erteilung von Polizeibewilligungen, kommt nach
Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung eine Vertragslösung nicht in
Betracht.
Lässt ein Gesetz Raum für eine Vertragslösung, so dürfen die ver-
waltungsrechtlichen Verträge allerdings nicht den Verwaltungsgesetzen
widersprechen. Anders als das Privatrecht mit seinen dispositiven
Bestimmungen, kennt das öffentliche Recht keine entsprechende Flexi-
bilität.
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Kategorie des verwaltungs-
rechtlichen Vertrags darf ohne weiteres bejaht werden. Anders als die
Österreichische Bundesverfassung enthält die Liechtensteinische Lan-
desverfassung keine “erschöpfende Typologie aller in der ... Rechtsord-
nung gültigen generellen Rechtsnormen”!’, Dem einfachen Landesge-
setzgeber steht es somit frei, den verwaltungsrechtlichen Vertrag in sei-
ner Gesetzgebung ausdrücklich oder durch Einräumung entsprechender
Spielräume als eine Handlungsform der Verwaltung vorzusehen!®
* Vgl. Antoniolli/Koja, S. 538. In Deutschland ist ein verwaltungsrechtlicher Vertrag
zulässig, “soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen” ($ 54 Satz 1 VwVfG).
5 VBI 1980/53, Entscheidung vom 29.4.1981, LES 1982, S. 172 (174); vgl. ferner VBI
1994/40, Entscheidung vom 9.11.1994, LES 1994, S. 41 (42 f.) zur Sachlage bei der
Wohnbauförderung.
16 Vgl. VBI 1980/53, Entscheidung vom 29.4.1981, LES 1982, S. 172 (174).
7 Antoniolli/Koja, S. 538. Vgl. zur Geschlossenheit des Rechtsquellensystems S. 67, 75.
18 Der Staatsgerichtshof hat denn auch zu Recht diese Frage in StGH 1984/2/V, Urteil
vom 15.2.1985, LES 1985, S. 72 (76) nicht problematisiert, sondern ist von der ver-
fassungsrechtlichen Zulässigkeit ausgegangen.
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