Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Verwaltungsrechtlicher Vertrag 
Bereichen vor, wo die zuständige Behörde einen erheblichen Ermessens- 
spielraum hat. Der öffentlich-rechtliche Vertrag erlaubt es, stark auf die 
spezifischen Umstände Rücksicht zu nehmen, ohne dass gesetzliche 
Bestimmungen tangiert werden. Vereinzelt erlaubt die Gesetzgebung 
ausdrücklich verwaltungsrechtliche Verträge. So ist beispielsweise der 
Enteignungsvertrag bedeutsam; in ihm regeln eine Privatperson und das 
Gemeinwesen den Umfang der Enteignung und die zu leistende 
Entschädigung'®, Nach heutiger Auffassung handelt es sich dabei um ei- 
nen verwaltungsrechtlichen Vertrag!!, 
IL. Zulässigkeit von verwaltungsrechtlichen Verträgen 
Die Frage nach der Zulässigkeit verwaltungsrechtlicher Vereinbarungen 
stellt sich insbesondere bei den subordinationsrechtlichen Verträgen? 
Lässt sich der verwaltungsrechtliche Vertrag mit dem in Art. 78 Abs. 1 
und 92 LV verankerten Gesetzmässigkeitsprinzip vereinbaren? Braucht 
die Verwaltung dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, die den 
Inhalt der öffentlichrechtlichen Verträge vorbestimmt oder genügt ein 
blosses Schweigen des Gesetzes? 
Der Abschluss verwaltungsrechtlicher Verträge bedarf keiner aus- 
drücklichen gesetzlichen Billigung'®. Es genügt, wenn das Gesetz Spiel- 
raum für eine vertragliche Lösung lässt und den Vertrag nicht ausdrück- 
lich oder nach Sinn und Zweck ausschliesst, Es ist freilich erforderlich, 
'° Vgl. $ 4 des Gesetzes vom 23.8.1887 über das Verfahren in Expropriationsfällen, LGBl. 
1887/4 und dazu Beck, Enteignungsrecht, S. 137 f., wonach ein Enteignungsverfahren 
einvernehmlich mit einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung über den Preis und die 
Modalitäten beendet werden kann. Der Staatsgerichtshof lehnt sich bei seiner Recht- 
sprechung an das schweizerische Bundesgericht (vgl. BGE 116 Ib 244) an, vgl. Höfling, 
5. 180 ff. (182 und 185). 
Beck, Enteignungsrecht, S. 140 f. lässt die Frage noch offen. Der Sache nach handelt es 
sich um die Erledigung des Enteignungsverfahrens zur Wahrnehmung einer öffentli- 
chen Aufgabe. Der nach Art. 63 LVG erledigende Prozessvergleich beendigt das 
Verwaltungsverfahren definitiv. 
Vgl. Antoniolli/Koja, S. 535. 
Vgl. SIGH 1984/2/V, Urteil vom 15.2.1985, LES 1985, S. 72 (76) und auch die Lehre in 
der Schweiz, vgl. Häfelin/Müller Nr. 855. Gegenteilig die Lehre in Österreich: Anto- 
niolli/Koja, S. 536 f.; Adamovich/Funk, S. 292 m.H. wonach verwaltungsrechtliche Ver- 
träge zulässig sind, soweit der Vorrang des Gesetzes gewahrt bleibt. Ferner müsse die 
behördliche Entscheidungsbefugnis in Form einer Zuständigkeit zur bescheidmässigen 
Gestaltung des Rechtsverhältnisses im Streitfall beachtet werden. 
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