Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Verfügung (Verwaltungsakt) 
nicht absolut; ein Widerruf kann auch in den drei genannten Fällen in 
Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches 
Interesse geboten ist”. 
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz kann als Aufsichtsbehörde Verwal- 
tungsakte gemäss Art. 106 LVG widerrufen®. Freilich muss auch die 
verfügende Instanz widerrufen können, wenn diese einen Widerrufs- 
grund wahrnimmt”. 
Nichtige Verwaltungsakte brauchen nicht widerrufen zu werden. Sie 
leiden an einem offenkundigen und derart schweren Verfahrensmangel, 
dass sie rechtlich gar nicht entstehen können*'. Der Fehler ist so gravie- 
rend, dass das Bedürfnis nach Rechtssicherheit ihn nicht zu heilen vermag. 
b) Gesetzlicher Widerrufsvorbehalt 
Die Verfügung kann einen Widerrufsvorbehalt enthalten. Gemäss Art. 
87 Abs. 4 LVG kann die Sachverfügung nach Eintritt der materiellen 
Rechtskraft unter bestimmten Umständen oder ganz allgemein widerru- 
fen werden. Die vorbehaltene Rücknahme einer begünstigenden Verfü- 
gung widerspricht dem Grundsatz der Rechtsbeständigkeit und der 
Rechtssicherheit; sie ist nur dann zulässig, wenn das Gesetz den Wider- 
ruf ausdrücklich vorsieht”. Enthält ein Gesetz im Hinblick auf geän- 
derte tatsächliche Verhältnisse einen Widerrufsvorbehalt für bereits ge- 
troffene Verfügungen, so ist der Einwand nicht zulässig, ein Widerruf 
widerspreche der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung”. Insoweit 
59 Art. 106 LVG ist wiederum den österreichischen Vorarbeiten zum AVG entnommen 
worden; er entspricht in etwa dem $ 68 AVG, vgl. dazu Walter/Mayer Nr. 462 ff. 
So Art. 106 Abs. 5 LVG und sinngemäss StGH 1995/13-15, Urteil vom 23.6.1995, LES 
1996, S. 10 (18). Diese Zuständigkeit der verfügenden bzw. der Aufsichtsbehörde kennt 
auch $ 68 Abs. 2 und 3 AVG. 
” Vgl. Wolff I, S. 338 ff.; Walter/Mayer Nr. 447; Häfelin/Müller Nr. 809 ff. 
% Vgl. Antoniolli/Koja, S. 558 f.; Walter/Mayer Nr. 413/1 f.; vgl. dazu VBI 1994/40, Ent- 
scheidung vom 9.11.1994, LES 1995, S. 41 (42) zum Widerruf gemäss Art. 37 des Ge- 
setzes zur Förderung des Wohnungsbaues vom 30.6.1977, LGBl. 1977/46, LR 840. Der 
Gesetzgeber sollte von der Figur des Widerrufsvorbehalts nur zurückhaltend Gebrauch 
machen, vgl. Walter Barfuss, Gedanken zur materiellen Rechtskraft im österreichischen 
Verwaltungsrecht, JBI. 1974, S. 293 ff. Auch Deutschland kennt analoge Regelungen, vgl. 
$ 36 Abs. 2 Ziff. 3 und $ 49 Abs. 2 Ziff. 1 VwVfG. 
% Vgl. VBI 1994/40, Entscheidung vom 9.11.1994, LES 1995, S. 41 (42). 
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