Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Eröffnung von Verfügungen 
ponente, sondern der objektive Massstab, ob aus den Entscheidungs- 
gründen tatsächlich hervorgeht, von welchen Erwägungen sich die 
Behörde bei ihrer Entscheidung leiten liess”7?, Die Begründungspflicht 
gilt sowohl für die Verwaltungsbehörden als auch für die Verwaltungs- 
beschwerdeinstanz (Art. 101 Abs. 1 LVG). Eine Verfügung oder Ent- 
scheidung kann daher nicht in der Form eines gewöhnlichen Briefes 
ohne Angabe der angewandten Rechtsgrundlagen eröffnet werden??. 
Das Landesverwaltungspflegegesetz lässt zwar Formulare zu (Art. 82 
Abs. 3 LVG) und es schreibt sie für Verwaltungsbote sogar vor (Art. 49 
Abs. 4 LVG). Doch dies entbindet die Verwaltung nicht von einer aus- 
reichenden Begründung‘. 
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts 
hat ein Beschwerdeführer, “der vernünftige und keineswegs willkürliche 
oder rechtsmissbräuchliche Behauptungen in zulässiger Form vorträgt, 
Anspruch auf eine angemessene Entscheidungsbegründung”?5. Dies 
steht im Interesse des Beschwerdeführers selbst. Sodann hat dies zu er- 
folgen, um eine sinnvolle Beschwerdeführung zu ermöglichen’®. Die 
Verpflichtung zur Offenlegung der Entscheidungsgründe zeigt dem Be- 
troffenen die Überlegungen, warum die Behörde gegen seinen Antrag 
entschieden hat. Zudem soll eine transparente Entscheidungsbe- 
gründung verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven 
leiten lässt. Gleichzeitig stellt eine rechtsgenügliche Begründung die 
Herrschaft des Gesetzes sicher, denn der Verwaltungsakt muss sich 
letztlich auf ein formelles Gesetz abstützen”. Sowohl der Betroffene als 
auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich über die Tragweite des Ent- 
scheides ein Bild machen können. Deshalb müssen die Überlegungen, 
von denen sich die entscheidende Behörde hat leiten lassen, wenigstens 
kurz dargelegt werden’®. Geht die zuständige Instanz in ihrer Entschei- 
7 StGH 1995/21, Urteil vom 23.5.1995, LES 1997, S. 18 (27). 
73 Vgl. VBI 1994/29, Entscheidung vom 28.9.1994, LES 1995, S. 37. Allerdings hat der 
Staatsgerichtshof in StGH 1978/11, Entscheidung vom 11.10.1978, LES 1981, 5. 99 (102) 
die Zusicherung einer Gewerbebewilligung in einem Schreiben als Verfügung gewertet. 
74 Vgl. VBI 1994/37, Entscheidung vom 28.9.1994, LES 1995, S. 38 (39). 
75 StGH 1986/9, Urteil vom 5.5.1987, LES 1987, S. 145 ff. (147); StGH 1985/8, Urteil vom 
9.4.1986, LES 1987, 5. 48 ff. (50). 
76 StGH 1986/9, Urteil vom 5.5.1987, LES 1987, S. 145; StGH 1985/8, Urteil vom 9.4.1986, 
LES 1987, S. 48. 
77 Vgl. unten S. 167 ff. 
73 Alle Zitate aus VBI 1995/43, Entscheidung vom 4.10.1995, LES 1996, 5. 32 (34 f.); vgl. fer- 
ner zum letzteren Zitat SYGH 1989/14, Entscheidung vom 31.5.1990, LES 1992, S. 1 (2). 
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