Verfügung (Verwaltungsakt)
“Da die Entscheidungen der Regierung ... sich nicht an die gesetz-
lichen Vorschriften halten bzw. ihnen schwere Formfehler anhaften,
sind sie zwecks Beseitigung einer erheblichen Verletzung öffentlicher
Rechte oder Interessen, welche gemäss den das Verwaltungsverfahren
zwingend regelnden Rechtsvorschriften zu beachten sind ..., aufzuhe-
ben und der Regierung eine allfällig neuerliche Entscheidung aufzu-
tragen (Art. 106 Abs. 1 lit. a 1.V.m. Art. 98 Abs. 1 LVG)”.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hebt im Falle schwerer Formfehler
Verfügungen auf und weist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück.
Dieses Vorgehen ist aus Praktikabilitätsgründen zweifellos gerechtfer-
tigt. Die dadurch bedingte Relativierung des Unterschieds von Anfecht-
barkeit und Nichtigkeit ist unbedenklich, weil der Rechtsschutz ge-
wahrt bleibt. Allerdings muss bei diesem Vorgehen sichergestellt blei-
ben, dass schwer mangelhafte Verfügungen auch ausserhalb eines
eigentlichen Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. a LVG
aufgehoben werden können.
Fehlt die Rechtsmittelbelehrung, so beginnt die Rechtsmittelfrist
gemäss Art. 85 Abs. 3 LVG gar nicht zu laufen. Wird in diesem Falle
eine Vorstellung” eingereicht und ist die Regierung nicht in der Lage,
dem Verlangen der Partei zu entsprechen, so ist diese als Beschwerde zu
behandeln, sofern die Partei nicht ausdrücklich auf letzteres verzichtet
hat (Art. 89 Abs. 3 LVG).
3. Begründung von Verfügungen
Die Angabe der Entscheidungsgründe gemäss Art. 82 Abs. 1 lit. e 1.V.m.
Art. 83 Abs. 3 LVG ist von rechtsstaatlich wesentlicher Bedeutung. Da-
nach sind “die von der Behörde in dem entschiedenen Fall zur Anwen-
dung gebrachten Rechtssätze”’! anzuführen. Ferner muss die Behörde
mit der Begründung zugleich die Absicht erkennen lassen, die getroffene
Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen. “Wesentlich ist
allerdings nicht die in dieser Bestimmung angedeutete subjektive Kom-
70 Vgl. dazu S. 278 ff.
7 Vgl. VBI 1994/29, Entscheidung vom 28.9.1994, LES 1995, S. 37; VBI 1996/7, Entschei-
dung vom 24.4.1996, LES 1996, S. 144 (14).
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