Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Verfügung (Verwaltungsakt) 
Jahr®. Sie können auf Antrag ohne gesetzliche Grundlage verlängert wer- 
den, wenn ansonsten ein Härtefall eintritt‘. Eigentliche Kettenverlänge- 
rungen wären unzulässig. Die Rechtssicherheit verlangt, dass die nicht 
benützte Baubewilligung nach dem Ablauf der Frist endgültig dahinfällt. 
c) Bedingung 
Die Bedingung macht die Geltung einer Verfügung von einem zukünfti- 
gen ungewissen Ereignis abhängig. Bei der Suspensivbedingung wird die 
Verfügung erst’mit Bedingungseintritt wirksam*, bei der Resolutivbe- 
dingung wird sie mit Bedingungseintritt unwirksam*, Die Bedingung 
bedarf der gesetzlichen Grundlage”, Eine Bewilligung kann allerdings 
bedingt erteilt werden, wenn der Gesetzeszweck anders nicht erfüllt 
werden kann‘ oder die Verweigerung der Bewilligung unverhältnis- 
mässig wäre. Im Grundverkehrsrecht kann die Behörde etwa die Bewil- 
ligung für den Erwerb von Grundeigentum mit der Suspensivbedingung 
verbinden, dass ein Erwerber einen Teil seines bisherigen Grund- 
eigentums veräussert”, Erst wenn er diese Bedingung erfüllt hat, tritt die 
Bewilligung in Kraft und der Erwerber kann sein Eigentum antreten®. 
Ferner kann die Grundverkehrsbewilligung mit einer Suspensiv- 
3 Vgl. z.B. Art. 77 Abs. 1 BauG, LGBl. 1947/44, LR 701. Die Gewerbebewilligung er- 
lischt, wenn ein Gewerbe nicht innert zweier Jahre begonnen wird. Allerdings muss das 
Erlöschen behördlich festgestellt werden, vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2 des Gewerbegeset- 
zes vom 10.12.1969, LGBl. 1970/21, LR 930.1. 
Vgl. VBI 1978/14, Entscheidung vom 13.12.1978, LES 1980, 5. 32; LGVK G 20/79, Ent- 
scheidung vom 28.12.1979, LES 1982, 5. 37 (41). 
5 Vgl. z.B. VBI 1964/38, Entscheidung vom 12.1.1966, ELG 1962-66, S. 11 (13); Anto- 
niolli/Koja, S. 554 f. 
Vgl. Antoniolli/Koja, S. 554. 
Bedingungen können an die Erteilung von Ausnahmebewilligungen geknüpft werden, 
müssen aber mit der Anwendung der Bauordnung und den allgemeinen baurechtlichen 
Bestimmungen in Zusammenhang stehen, vgl. VBI 1995/21, Entscheidung vom 
5.7.1995, LES 1995, S. 137 (138). 
® Vgl. z.B. VBI 1964/38, Entscheidung vom 12.1.1966, ELG 1962-66, 5. 11 (13). 
* Im Grundverkehrsrecht handelt es sich in aller Regel um Suspensivbedingungen, welche 
eben den Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung hindern, solange ihre Erfüllung nicht 
nachgewiesen ist, vgl. dazu grundlegend LGVK G 5/76, Entscheidung vom 23.4.1976, 
ELG 1973-78, S. 77 (81). 
Vgl. LGVK, G 15/82, Entscheidung vom 9.7.1982, LES 1983, 5. 104. LGVK G 5/79, Ent- 
scheidung vom 7.12.1979, LES 1982, S. 30 (32) und klarer dazu noch LGVK G 25/77, 
Entscheidung vom 11.7.1978, LES 1981, S. 36 (37): Eine Bewilligung mit einer Suspensiv- 
bedingung tritt bis zum vorbehaltenen ungewissen Ereignis gar nicht in Kraft. 
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