Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Funktion 
II. Funktion 
1. Im allgemeinen 
Der Begriff der Verfügung erfüllt im wesentlichen drei Funktionen, von 
denen die prozessrechtliche Bedeutung als Ausgangspunkt des gesamten 
Verwaltungsrechtsschutzes im Vordergrund steht. 
2. Prozessuale Funktion als Anfechtungsobjekt 
Der gesamte Verwaltungsrechtsschutz knüpft an den Begriff der Verfü- 
gung. Das Anfechtungsobjekt einer Beschwerde :ist ausschliesslich die 
Verfügung?. Ist die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges demnach 
davon abhängig, dass eine Verfügung ergangen ist, entfällt die Anrufung 
der Verwaltungsjustiz infolgedessen immer, wenn eine behördliche 
Massnahme nicht die Merkmale einer Verfügung aufweist?®. Gegenstand 
einer Beschwerde bildet “der förmliche Spruch in der Sache ... ein- 
schliesslich des Ausspruches über die Kosten”?, der nach dem Ablaufen 
der Beschwerdefrist “rechtliche Wirkung entfaltet, indem er über eine 
bestimmte Frage eine verbindliche Anordnung trifft”2, Nur der Rechts- 
spruch (“Dispositiv”) ist anfechtbar, nicht aber die begleitende Begrün- 
dung? Ferner kann nur die “Enderledigung”?, nicht aber eine verfah- 
rensrechtliche oder eine Zwischenverfügung angefochten werden; es sei 
denn, diese hätte einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur 
5 Vgl. Art. 90 Abs. 1 LVG zum Anfechtungsobjekt der Beschwerde an die Verwaltungs- 
beschwerdeinstanz, vgl. Loebenstein, Gutachten, S. 3 ff., 10, 61. Dasselbe Anfechtungs- 
objekt besteht auch in der internen Verwaltungsrechtspflege. Batliner, Rechtsordnung, 
3. 156 sieht den Verwaltungsrechtszug nicht auf das Anfechtungsobjekt der Verfügung 
beschränkt. 
Vgl. die hier übertragbare Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zu die- 
ser Frage, BGE 102 Ib 82 f., 104 Ia 28 f.; Urteil des Bündner Verwaltungsgerichts vom 
20.8.1991, Praxis des Verwaltungsgerichts von Graubünden 1991, S. 215 ff. 
7 Vgl. Art. 82 Abs. 1 lit. c LVG. 
% Vgl. VBI 1994/29, Entscheidung vom 28.9.1994, LES 1995, S. 37 (38). 
» Vgl. VBI 1994/29, Entscheidung vom 28.9.1994, LES 1995, S. 37 (38); Imboden/Rhinow I, 
S.217. 
® Vgl. Art. 90 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 1 lit. c LVG “endliche Verfügung”. 
117
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.