Funktion
II. Funktion
1. Im allgemeinen
Der Begriff der Verfügung erfüllt im wesentlichen drei Funktionen, von
denen die prozessrechtliche Bedeutung als Ausgangspunkt des gesamten
Verwaltungsrechtsschutzes im Vordergrund steht.
2. Prozessuale Funktion als Anfechtungsobjekt
Der gesamte Verwaltungsrechtsschutz knüpft an den Begriff der Verfü-
gung. Das Anfechtungsobjekt einer Beschwerde :ist ausschliesslich die
Verfügung?. Ist die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges demnach
davon abhängig, dass eine Verfügung ergangen ist, entfällt die Anrufung
der Verwaltungsjustiz infolgedessen immer, wenn eine behördliche
Massnahme nicht die Merkmale einer Verfügung aufweist?®. Gegenstand
einer Beschwerde bildet “der förmliche Spruch in der Sache ... ein-
schliesslich des Ausspruches über die Kosten”?, der nach dem Ablaufen
der Beschwerdefrist “rechtliche Wirkung entfaltet, indem er über eine
bestimmte Frage eine verbindliche Anordnung trifft”2, Nur der Rechts-
spruch (“Dispositiv”) ist anfechtbar, nicht aber die begleitende Begrün-
dung? Ferner kann nur die “Enderledigung”?, nicht aber eine verfah-
rensrechtliche oder eine Zwischenverfügung angefochten werden; es sei
denn, diese hätte einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur
5 Vgl. Art. 90 Abs. 1 LVG zum Anfechtungsobjekt der Beschwerde an die Verwaltungs-
beschwerdeinstanz, vgl. Loebenstein, Gutachten, S. 3 ff., 10, 61. Dasselbe Anfechtungs-
objekt besteht auch in der internen Verwaltungsrechtspflege. Batliner, Rechtsordnung,
3. 156 sieht den Verwaltungsrechtszug nicht auf das Anfechtungsobjekt der Verfügung
beschränkt.
Vgl. die hier übertragbare Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zu die-
ser Frage, BGE 102 Ib 82 f., 104 Ia 28 f.; Urteil des Bündner Verwaltungsgerichts vom
20.8.1991, Praxis des Verwaltungsgerichts von Graubünden 1991, S. 215 ff.
7 Vgl. Art. 82 Abs. 1 lit. c LVG.
% Vgl. VBI 1994/29, Entscheidung vom 28.9.1994, LES 1995, S. 37 (38).
» Vgl. VBI 1994/29, Entscheidung vom 28.9.1994, LES 1995, S. 37 (38); Imboden/Rhinow I,
S.217.
® Vgl. Art. 90 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 1 lit. c LVG “endliche Verfügung”.
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