Verfügung (Verwaltungsakt)
Privatrechtliches Handeln des Gemeinwesens liegt dann vor, wenn
der Gesetzgeber den Verwaltungsträger nicht mit Zwangsbefugnissen
ausstattet, sondern ihm ausschliesslich die Mittel des Privatrechts in
die Hand gibt, um eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen?. Die
privatwirtschaftlichen Willenserklärungen der Verwaltung stellen
daher keine Verfügungen dar, die mit Beschwerde angefochten wer-
den können??,
4. Organisatorische Anordnungen
Organisatorische Massnahmen sind etwa die Verlegung oder Aufhe-
bung einer Schule, die Aufhebung einer Postdienststelle oder einer
Bahnhaltestelle, die zeitliche Verschiebung eines Postautokurses, die
Aufhebung einer Schnellzugstation oder die Umwandlung einer be-
dienten in eine unbediente Bahnstation. Sie regeln kein Rechts-
verhältnis, sondern ordnen den Verwaltungsbetrieb. Die organisa-
torischen Anordnungen räumen weder Rechte ein noch auferlegen
sie Pflichten. Sie werden aber von Benützern und Betroffenen als
Nachteil empfunden oder berühren faktische Interessen von Gemein-
den?}. Trotz dieser tatsächlichen Auswirkungen organisatorischer An-
ordnungen auf die Benützer und Anwohner einer öffentlichen Ein-
richtung, genügt dies aber noch nicht, um den Beschwerdeweg dage-
gen zu öffnen. Das Erfordernis einer Verfügung lässt sich nicht durch
das blosse Vorliegen einer Beschwernis oder eines Rechtsschutz-
interesses?* ersetzen.
2 Vgl. VBI 1969/10, Entscheidung vom 2.7.1969, ELG 1967-72, S. 9; VBI 1965/26, Ent-
scheidung vom 23.11.1965, ELG 1962-6, S. 32.
Vgl. StGH 1996/5, Urteil vom 30.8.1996, nicht veröffentlicht, S. 15-17; VBI 1996/4,
Entscheidung vom 3.4.1996, LES 1996, S. 138 (139 f.); SGH 1981/12, Urteil vom
28.8.1981, LES 1982, S. 125; VBI 1969/10, Entscheidung vom 2.7.1969, ELG 1967-72,
5. 9 (9 f.); VBI 1965/26, Entscheidung vom 23.11.1965, ELG 1962-66, S. 32. Vgl. zur
Zweistufentheorie S. 151.
Vgl. die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zu dieser Frage, BGE 109
Ib 255 f.
4 Vgl. dazu S. 307.
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