2. Teil: Das Verwaltungshandeln
$5 Verfügung (Verwaltungsakt)
Il. Begriff
Die Verfügung oder was das Gleiche bedeutet, der Verwaltungsakt, ist
die mit Abstand wichtigste Handlungsform der Verwaltung. Die Ver-
fügung ist gewissermassen die Schnittstelle zwischen Verwaltungs-
verfahrensrecht und materiellem Verwaltungsrecht: Sie öffnet und be-
grenzt zugleich den Zugang zu Anfechtungsstreitsachen als Hauptform
der Verwaltungsrechtspflege. Denn das Landesverwaltungspflegegesetz
kennt nur “Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Verfügungen ... als
streng individuelle Verwaltungsakte”!. Das Verfahren auf Erlass einer
Verfügung zeichnet sich durch ein hohes Mass an Förmlichkeit aus; frei-
lich gibt es das sog. Verwaltungsbot, dessen Erlass herabgesetzten Ver-
fahrensbindungen unterliegt?. Die Verfügung ist ein an den einzelnen
gerichteter Hoheitsakt, durch den bestimmte einzelne Angelegenheiten
in rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender Weise verbindlich geord-
net werden?. Die Verfügung ist damit kurz umschrieben ein individuell-
z
Vgl. SCGH 1978/12, Urteil vom 11.12.1978, nicht veröffentlicht, S. 8.
Vgl. StGH, Urteil vom 14.11.1949, ELG 1947-54, S. 221 (223); Adamovich/Funk, S. 266.
Vgl. VBI 1995/70, Entscheidung vom 8.11.1995, LES 1996, S. 71; die Darlegung der ein-
zelnen Begriffselemente bei Antoniolli/Koja, 5. 494 ff., 472 ff.; Walter/Mayer Nr. 377 ff.;
Adamovich/Funk, 5. 267 f.; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht Nr. 605 f., 959,
1203; siehe Ritter, Beamtenrecht, S. 174 f. zur Begründung des Beamtenverhältnisses.
Der Begriff wird in der Schweiz gleich definiert, vgl. BGE 109 1b 255, 121 1174 f., 121
11 477 ff.; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 126 ff.; Häfelin/Müller Nr. 685 ff.
Das schweizerische Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VWVG) enthält eine
gesetzliche Definition des Verfügungsbegriffs, welche auch im liechtensteinischen Ver-
waltungsverfahren sinngemäss befolgt wird. Art. 5 Abs. 1 VWVG bestimmt:
“Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden ım Einzelfall, die sich auf öffent-
liches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
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