Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Auslegung, Rechtsanwendung und juristische Hermenentik 
denwahl ist als solche ein Wertungsvorgang. Sie bestimmt letztlich das 
Auslegungsergebnis; die von der Behörde gewählte Auslegungsmethode 
dient eher als nachträgliche Rechtfertigung für das von ihr gewählte 
Auslegungsergebnis. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Verfügungen 
und Urteile unter möglichster Wahrung der Parteirechte zustandekom- 
men und so begründet werden!*!, dass die vorgenommenen Wertungs- 
gesichtspunkte möglichst transparent sind. Damit wird der Rechtsfrie- 
den am ehesten wiederhergestellt und gesichert. 
151 Vgl. zur in diesem Zusammenhang wichtigen Begründungspflicht S. 258 ff. 
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