Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Füllung von Gesetzeslücken im Verwaltungsrecht 
schwerdeinstanz hat sich zur Ausfüllung dieser Lücke des Analogie- 
schlusses bedient und dabei die Bestimmung der nachfolgenden lit. c für 
Attikawohnungen herangezogen!?, Im Falle einer nicht erlassenen 
Durchführungsverordnung für Denkmalsubventionen'? zog die Ver- 
waltungsbeschwerdeinstanz ebenfalls mit einem Analogieschluss Rege- 
lungen heran, wie sie allgemein für Subventionen gelten!®, Bei einem 
öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis galt die Verwaltungsbeschwerde- 
instanz nichtbezogenen Urlaub in analoger Anwendung des Arbeits- 
vertragsrechts mit Geld ab!**. Dieses Vorgehen entspricht den gesetzli- 
chen Vorgaben; bei Lücken ist gemäss Art. 1 Abs. 2 SR bzw. Art. 1 Abs. 
3 PGR zunächst das Gewohnheitsrecht und erst wenn ein solches fehlt, 
die bewährte Lehre und die Analogie gemäss $ 7 ABGB heranzuziehen. 
In diesem Sinne ist der wenig beachtete Art. 86 Abs. 4 LVG bemerkens- 
wert: 
“Im übrigen ist ... nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen 
und bewährter Lehre im rechtsstaatlichem Sinne zu bestimmen, ob 
eine Entscheidung oder Verfügung vorliege und welche Rechts- 
wirkungen ihren Aussprüchen zukomme”. 
Es handelt sich nachgerade um die verwaltungsrechtliche Parallelvor- 
schrift zu den Art. 1 Abs. 2 SR bzw. Art. 1 Abs. 3 PGR. Sie unterschei- 
det sich freilich von diesen privatrechtlichen Bestimmungen, dass sie das 
Gewohnheitsrecht nicht erwähnt und spezifisch auf die Verfügung aus- 
gerichtet ist. Man darf hierin gleichwohl einen allgemeinen Grundsatz 
des liechtensteinischen Verwaltungsrechts verankert sehen, wonach 
echte Gesetzeslücken nach Gewohnheitsrecht und bewährter Lehre zu 
füllen sind. Die Lehre hat hierbei insbesondere dem Analogieschluss ei- 
nen besonderen Stellenwert eingeräumt!®, 
3 VBI 1988/3, Entscheidung vom 11.5.1988, LES 1989, S. 1 (2). 
132 Vgl. Art. 31 des Denkmalschutzgesetzes vom 14.6.1977, LR 445.0, LGBl. 1977/39. 
1 Vgl. VBI 1985/34, Entscheidung vom 17.6.1987, LES 1988, S. 10 (19); die VBI stellte auf 
das allgemeine Subventionsreglement, LGBl. 1956/14 ab. Siehe als weiteres Beispiel für 
den Analogieschluss SGH 1972/6, Urteil vom 26.3.1973, ELG 1973-78, S. 352 (356 £.) 
zu den nicht gesetzlich geregelten Verfahren betreffend Ermittlung der Höhe der Ent- 
eignungsentschädigung: Analoge Anwendung des Art. 94 der Sachenrechtsverordnung. 
4 Vgl. VBI 1994/35, Entscheidung vom 28.9.1994, 5. 6 f., Erw. II. c), nicht veröffentlicht. 
135 Vol. SCGH 1972/6, Urteil vom 26.3.1973, ELG 1973-78, S. 352 (356). 
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