Ihne Nummer: Zwei Schriftstücke mit dem Titel: «Schlossabmachungen, 15.9.
1920», welche die Entschliessungen des Fürsten Johann Il. von Liechtenstein vom
11. September samt den Modifikationen vom 13. September 1920 beinhalten (vgl.
Nrn. 7 und 8). Die einzige Variante betrifft Punkt Il, in dem angeführt wird, dass
Josef Peer «auf die Dauer von sechs Monaten» als Regierungschef eingesetzt
werde.
Schlossabmachungen 15. 9. 20
../ Ich werde Meine Regierung beauftragen, dem Landtage eine Verfassungsrevi-
sionsvorlage unter Einhaltung folgender Richtlinien zur Schlussfassung vorzulegen:
I.) Das Fürstentum Liechtenstein ist eine konstitutionelle Monarchie auf demo-
<ratischer und parlamentarischer Grundlage. Die Staatsgewalt ist im Fürsten und
‚m Volke verankert und wird von beiden nach Massgabe der Bestimmungen der
Verfassung ausgeübt.
2.) Der Landesfürst wird bei längerer Abwesenheit jährlich auf eine gewisse Zeit
und ausserdem fallweise nach Bedarf einen Prinzen aus seinem Hause ins Land
antsenden und ihn als seinen Stellvertreter mit der Ausübung ihm zustehender
Hoheitsrechte betrauen.
3.) Die dem Fürsten und dem Landtage verantwortliche Kollegialregierung
pesteht aus dem Landammann als Vorsitzenden und zwei Regierungsräten mit
aben sovielen Stellvertretern. Der Landammann und sein Stellvertreter werden
/om Fürsten einvernehmlich mit dem Landtage über dessen Vorschlag ernannt.
Die Regierungsräte und ihre Stellvertreter werden vom Landtage unter Berück-
sichtigung beider Landschaften gewählt.
Für das Amt des Landammanns und seines Stellvertreters haben nur gebürtige
Liechtensteiner in Betracht zu kommen.
Nenn ein Mitglied der Regierung durch seine Amtsführung das Vertrauen des
Volkes und des Landtages verliert, so ist der Landtag berechtigt, beim Landes-