1996
Nr. 7: Entschliessung des Fürsten Johann Il. von Liechtenstein auf der Grundlage
der Schlossabmachungen, dat. Vaduz, den 11. September 1920.
li. Ich werde Meine Regierung beauftragen, dem Landtage ehestens eine Verfas:
Ssungsrevisionsvorlage unter Einhaltung folgender Richtlinien zur Schlussfas-
sung vorzulegen:
|. Das Fürstentum ist eine konstitutionelle Monarchie auf demokratischer Grund-
age; die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volke verankert und wird von bei-
den Seiten nach Massgabe der Bestimmungen der Verfassung ausgeübt.
2. Der Landesfürst wird bei längerer Abwesenheit jährlich auf eine gewisse Zeit
und ausserdem fallweise nach Bedarf einen Prinzen aus seinem Hause in’s
Land entsenden und ihn als seinen Stellvertreter mit der Ausübung ihm zu-
stehender Hoheitsrechte betrauen.
3. Die dem Fürsten und dem Landtage verantwortliche Kollegialregierung be-
steht aus dem Landammann als Vorsitzenden und zwei Regierungsräten mit
ebensovielen Stellvertretern.
Der Landammann und sein Stellvertreter werden vom Fürsten im Einvernehmen
nit dem Landtag ernannt; die Regierungsräte und ihre Stellvertreter werden
yom Landtage unter Berücksichtigung beider Landschaften gewählt.
3ei Bestellung des Landammanns und seines Stellvertreters haben in erster
_inie hiefür geeignete gebürtige Liechtensteiner in Betracht zu kommen.
Nenn ein Mitglied der Regierung durch seine Amtsführung das Vertrauen
des Volkes und des Landtages verliert, so ist der Landtag berechtigt, beim
_andesfürsten die Enthebung des betreffenden Regierungsfunktionärs zu
Jeantragen.
Die Zuweisung der Geschäfte an die einzelnen Regierungsmitglieder wird
durch eine vom Landtag zu beschliessende und vom Fürsten zu genehmigen-
dem Land und den Gemeinden
sollen in einem Paket (Finanz-
ausgleichsgesetz, Subventions-
Jesetz, Steuergesetz) neu
geregelt werden.
Jas russische Parlament be-
willigt die Rückgabe (im Tausch
Jegen das Sokolov-Archiv) des
1945 als Kriegsbeute nach
Moskau entführten Teils des
Hausarchivs der Fürsten von
Liechtenstein (13.6.}.
Trachtengruppe anlässlich des
Staatsfeiertages vom 15. August
1996, der im Zeichen der Feier
<75 Jahre Verfassung» stand:
Der Staat, seine Verfassung und
damit die Gesellschaft insgesamt
bedürfen der dauernden Reform,
sie müssen sich wandeln und
anpassen. Gleichzeitig gilt es, die
historisch gewachsene liechten-
steinische Identität und die eige-
ne Mentalität innerhalb einer sich
wandelnden und zunehmend ver-
flechtenden Welt zu bewahren.
de Geschäftsordnung geregelt.