1969
Eröffnung der Heilpädagogischen
Tagesstätte in Schaan durch die
Landesfürstin (20.9.).
Der Landtag setzt das Wahl- und
Mündigkeitsalter auf das
vollendete 20. Lebensjahr herab
(14.11.).
Fürst Franz Josef Il. macht
das Angebot, einem Kunsthaus
in Vaduz Gemälde und
Waffensammlung als Leihgaben
zu übergeben (19.12.).
Der von 1970-1974 als Regie-
rungschef amtierende Dr. Alfred
Hilbe (Schaan) bei der Stimm-
abgabe. Unter seiner Regierung
wurden verschiedene Reformen
{in Anariff genommen.
drei Uhr, meist auf kleine Notizzettel. Beck besass eine grosse Bibliothek. Zuletzt
arbeitete er an einem Werk über Treuunternehmen, Vorträge führten ihn oft ins
Ausland. Die Gesetzesarbeit trug ihm, so ein Nachruf, «von Gelehrten aus aller
Welt höchste Anerkennung» ein. Er hegte Vorhaben wie den Bau eines Spitals
auf den Letzina Triesen, wozu schon Planungen vorhanden waren. Die Gründung
der «Oberrheinischen Nachrichten» 1914 ist, gerade in den damaligen Zeiten,
eine Pioniertat ersten Ranges. Sie hat nachhaltige Bewegung in das Fürstentum
Liechtenstein gebracht.
Das Recht des Fürstentums Liechtenstein (1912)
1914 eröffnete Wilhelm Beck im Vaduzer Städtle das erste liechtensteinische
Rechtsanwaltsbüro. Zwei Jahre zuvor hatte er ein Buch «Das Recht des Fürsten-
tums Liechtenstein» publiziert, verfasst «von einem möglichst objektiven Stand-
punkte aus, frei von liebedienerischen Rücksichten wie von übelwollenden Moti-
ven». Er wollte «das Rechtsgefühl und -bewusstsein beim Leser» heben und «das
liechtensteinische Recht volkstümlicher» machen. Der Bürger solle sich eine Samm-
lung der geltenden Gesetze anlegen oder ein einzelnes verschaffen können. Das
Buch war «zur praktischen Benützung» gedacht. Ausländer, die sich für das Recht
Liechtensteins interessierten, sollten eine Wegleitung haben. Die Schrift sei auch ein
«bescheidener Beitrag zum Kampf» gegen irrige Ansichten in der «sehr mangelhaf-
ten, veralteten und oft ein wenig tendenziösen» Literatur über Liechtenstein.
In Liechtenstein fehlte eine Gesetzessammlung. Die Rechtsquellen lagen zer-
streut und blieben oft unzugänglich, Verordnungen waren vergriffen oder man
fand sie nur «zufällig». Das kommentierte Buch wird durch ein Sachregister er-
schlossen. Die Schrift ist als Pionierwerk der Vorläufer der «Systematischen
Sammlung der liechtensteinischen Rechtsvorschriften».
Bei der Kritik der geltenden Gesetze bemängelte Beck die unverständliche
Sprache, die geschraubten Sätze und den Gebrauch kaum verständlicher