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— 772 — Konstanz, Überlingen,1 Ravensburg,4 Lindau,5 St.Gallen, Wangen6 des Bundes um den See anderseits und auch auf Gebot des Grafen Friedrich von Öltingen1 Hauptmann des Landfriedens in Schwaben, Obmann eines Schiedsgerichtes gewesen sei. Graf Albrecht2 setzte als seine Schiedleute Heinrich von Laubenberg,8 Ritter Erhard von Königsegg,9 gesessen zu Königsegg und Josen von Wiler,10 die Städte Konrad den Swartzen, Hans den Ruhen von Konstanz und Hänny Dietrichen von Lindau. Das Gericht sass zu Waldsee" in der Stadt am Montag nach St.Margrethentag, als Graf Albrecht1 mit seinem Sprecher Walther von Stadion,'1 dem Ritler erschien, der ausführte, dass er vor einiger Zeit den Grafen Hart mann,11 Bischof zu Chur («Graue Hartmann Bischoff ze 
Chur»), der damals sein offener Feind hiess und war, gefangen nahm («der dazemaul, sin offener vigend hiez vnd war / 
fieng»). Da wären ihm die von Konstanz und von Überlingen1 nachgeeilt, in sein Land, auf ihn und die Seinen und sein Land angegriffen und geschädigt, mit Wegnahme und Raub und anderen Dingen; ohne Absage und unversehens, da sie ihn deshalb nie zur Rede stellten und er von ihnen sich keine Sorgen machte, zudem halte er kurz vorher mit ihnen sich gütlich verglichen. Und als sie ihn und die Seinen in seinem Land beschwert hatten, zogen sie ab und kehrten planmässig und vorbedacht wieder zu seinem und seiner Leute grossem Schaden wieder zurück. Diesen Schaden wollte er nach Spruch des Gerichtes erweisen und Schadenersatz verlangen. Die von Konstanz und Überlingen1 erklärten durch ihren Sprecher Henggi Huntbiss von Ravensburg,'4 sie seien unschuldig und sie wiesen zurück, dass sie wegen des genannten Grafen Hartmanns in sein Land gezogen seien. Albrecht von Werdenberg antwortete, er habe nicht gesagt, dass sie das getan hätten wegen Graf Hartmann,'1 er habe den Grafen Hartmann 
13 zufällig gefangen. Sie aber beteuerten ihre Unschuld und verlangten auch, dass die Sache nach schwäbischem Landrecht behandelt werde. Darauf entschied das Schiedsgericht, dass die damaligen Bürgermei-
	        

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