Volltext: Aus deutschen Archiven

— 643 — da sie jetzt meiner Herrschaft von Österreich ganz und völlig zugefallen sind. Es ist auch abgesprochen wegen der obgenannten Leute, die in diesen oben genannten Marken inbegriffen sind und sein Leibding sein sollen laut dieser Urkunde, dass die uns jetzt alsbald meiner Herrschaft von Österreich als Untertanen schwören und ihr und der Stadt Feldkirch1 in allen ihren Angelegenheiten Hilfe und Rat gewähren sollen, wenn sie das nötig haben, es sei mit kriegerischem Auszug (Reisen) oder mit anderen Dingen, ohne Betrug. Dasselbe soll auch die Herrschaft und die Stadt Feldkirch1 ihnen umgekehrt auch tun in allen ihren Angelegenheiten, wenn sie das nötig haben, auch ohne allen Betrug, doch so, dass ihm dieselben Leute in allem dienstbar sein sollen in der Weise, wie es hier oben geschrieben steht, ohne Betrug. Und falls er sie zu einem Kriegszug brauchen würde, damit sollen sie ihm auch behilflich, willig und gehorsam sein, gegen jedermann, ausgenommen die obgedachte meine Herrschaft von Österreich und alle die Ihren, gegen die sollen sie nicht handeln noch sein, ohne allen Betrug. Auch ist in diesen Dingen besonders abgesprochen und ausbedungen: da der obgedachte Graf Rudolf selig von Montfort7 Frau Agnes von Mätsch,22 seiner ehelichen Hausfrau angewiesen hat dreitausend Gulden auf die Feste genannt die Welsch-Ramschwag23 und auf Leute, Güter, Zins und Steuern nach Wortlaut und Inhalt der Urkunde, die sie deswegen hat, dass diese Feste mit den Leuten, Gütern, Zinsen, Steuern und allen Rechten, die zu diesen Leuten und Genossenschaften gehören, meiner Herrschaft von Österreich als Eigentum bleiben sollen, und dass er noch seine Erben sie noch ihre Erben darin in keiner Weise hindern noch beirren sollen in keiner Weise, so oder so, ohne allen Betrug; es wäre denn, dass er dieselbe Feste, Leute und Güter zu seinen Handen lösen wollte um die obgenannten dreitausend Gulden, was er zu tun wohl Gewalt hat zu tun, wenn er will. Wenn das auch geschieht, dann soll er dieselbe Feste Ramschwag und die Leute und Güter, die dazu gehören, wie jetzt vorhin gesagt worden ist, mit anderen vorgenannten Leuten und Gütern seines Oheims Graf Rudolfs selig7 auch ohne Betrug und ohne sie zu verderben und ohne jede Sondersteuer innehaben und geniessen bis an seinen Tod. Und wenn er gestorben ist, dann soll dieselbe Feste Ramschwag23 mit den jetztgenannten Leuten und Gütern an die obgedachte meine Herrschaft von Österreich auch ohne irgendeine Widerrede, Hinderung und Beirrung zu rechtem Eigentum völlig verfallen und zugefallen sein. Nach allen den Punkten ist auch besonders abgesprochen und ausbedungen, dass dem obgenannten Graf Heinrich5 und seinen Erben jetzt zu rechtem Eigentum zufallen und bleiben sollen alle Leute und Güter, die der obgenannte Graf Rudolf selig7 gegen Bludenz24 wärts gehabt hat,
	        

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