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— 626 — sprechen das sie mit'eynander vnd besunder alle vncrefftig vnd vntuglich sein sullen vnd tun sie abe vnd vernichten sie genczlichen vnd gar an allen iren begriffen meynungen vnd puncten wie sie dar komen geben gesprochen vnd geurteilet werden oder wurden Vnd ob yemand wer der were der also wider dise obgenante .... vnd freyheit frevelichen tete der vnd die sullen in vnsere vnd des Reichs vngenad vnd darzu eyner rechten penen fumffczig mark lotiges goldes vervallen seyn die . . . ., vnd des Reichs Cammer vnd das ander halbe teyl den offtgenanten Heinrichen vnd seynen erben die also vberfaren werden genczlichen vnd ane alles mynner mit vrkunt dicz brives versigelt mit vnser kunglichen maiestat ingesigel geben zu Präge nach Cristus geburte druczenhundert jar vnd darnach czigsten jare an sante Gallen tage vnser reiche des Behemischen in dem sibenczenden vnd des Romischen in dem Vierden jaren Übersetzung Wir Wenzel,1 von Gottes Gnaden Römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs und König von Böhmen, bekennen und tun kund öffentlich mit dieser Urkunde allen denen, die sie sehen und lesen hören, dass wir angesehen haben die ständigen und nützlichen Dienste, die uns und dem Reiche der edle Heinrich,2 Graf zu Werdenberg und von Sargans unser und unseres Reiches lieber Getreuer oft, gern und mit Nutzen geleistet hat und noch tun soll und mag in künftigen Zeiten. Und wir haben darum ihn und seine Erben mit wohlüberlegtem Sinn mit Rat unserer und des Reichs Fürsten und Getreuer gefreit und begnadigt, wir freien und begnaden ihn auch kraft dieser Urkunde so, dass weder ihn, seine Erben noch seine Leute noch auch alle andern Leute die in seiner Grafschaft und Herrschaft wohnhaft und gesessen sind, sie seien seine Dienstleute oder nicht, Frauen oder Männer, die er jetzt hat oder noch gewinnt, es seien Eigen- oder Vögtleute, Lehen- oder Pfandleute, niemand in Zukunft ewiglich, wer er sei und welchen Standes und welcher Würde er auch sei, den genannten Heinrich und seine Leute, wie oben geschrieben steht, mit einander oder einzeln auftreiben, fordern, ansprechen, klagen, belästigen, verurteilen oder ächten sollen oder können vor unserem königlichen Hofgericht oder dem Landgericht zu Rottweil3 oder vor irgendwelchen anderen Landgerichten oder Gerichten, wo die liegen und wie die heissen mögen. Insbesondere wer an den genannten Heinrich, wer er auch ist, Ansprüche, Klagen oder Forderungen hat oder noch bekommt, der soll das tun vor uns oder unserem Rate oder vor unserem lieben Oheim
	        

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