Volltext: Aus deutschen Archiven

— 621 — Zwingen und Bannen, mit allen gesetzlichen Vorrechten und aller Gewalt und zwar unter solcher Bedingung: wenn er stürbe, ohne eheliche Leibeserben, dass dann die vorgenannte Herrschaft und Grafschaft, wie oben gesagt ist, mit aller Zubehör an den genannten Graf Hans10 und seine Erben fallen und gehören soll, ohne allen Betrug. Und er hat das alles getan und vollführt mit meiner Hand, wie geurteilt worden war und mit allen Dingen, Worten und Werken, die dazu gehören und notwendig sind, wie darüber mit allgemeinem allseitigem Urteil einhellig geurteilt worden war, damit es wohl Rechtskraft hätte und auch haben solle und auch fest und dauerhaft bleiben sollte, jetzt und später, doch hat der vorgenannte Graf H e i n r i c h5 ihm selbst und seinen Erben ausbedungen und eine Ausnahme gemacht: der Besitz und die Güter, die an ihn von seiner Mutter selig gekommen sind, es seien Festen, Land und Leute und auch der Besitz und die Güter, die ihm Graf Rudolf4 von Montfort gegeben und überlassen hat, es seien Festen, Land oder Leute, weil die in dieses Vermächtnis nicht gehören. Aller dieser obgeschriebenen Punkte zu wahrem Zeugnis hänge ich vorgenannter Wilhelm2 von Enne wegen des Gerichts, wie mir aufgetragen wurde, dass ich es tun sollte, mein eigenes Siegel an diese Urkunde. Ich, obgenannter Graf Heinrich5 von Werdenberg von Sargans bekenne auch öffentlich mit dieser Urkunde, dass ich dieses Vermächtnis mit guter Überlegung und nach gutem Rat getan und durchge- führt habe in all der Weise, wie oben gesagt ist; dessen zum Zeugnis hänge ich für mich und für meine Erben mein eigenes Siegel an diese Urkunde. Dann bekenne ich, obgenannter Graf Rudolf4 von Montfort, dass diese Sache mit meinem guten Willen und meiner Zustimmung geschehen ist unter solcher Bedingung: wenn der vorgenannte Graf Heinrich5 vor mir sterben würde, dass dann all sein Besitz an mich fallen soll nach Zeugnis und Wortlaut der Urkunde, die ich von ihm habe, und den soll ich dann innehaben bis an meinen Tod und wenn ich dann gestorben bin, so soll die obgenannte Herrschaft, wie vorhin gesagt ist, mit aller Zubehör dem vorgenannten Graf Hans10 und seinen Erben zufallen und bleiben, ohne alle Widerrede und ohne allen Betrug. Dieser aller Punkte zu wahrem Zeugnis hänge ich mein eigenes Siegel an diese Urkunde. Gegeben und auch veranlasst zu geben am obgenannten Donnerstag vor St. Gregorientag im Jahr, da man von Christi Geburt zählte dreizehnhundert und siebzig Jahre, danach im neunten Jahre. Original im Fürst Thum und Taxis Zentralarchiv Regensburg, Rätische Urkunden. - Pergament 35,7 cm lang x 48,1, keine Plica. - Einfache Initiale über zwölf Zeilen. - Drei Siegel hängen an Pergamentstreifen, die durch sieben quer geführte
	        

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