Volltext: Aus deutschen Archiven

— 547 — seinen Helfern, die den Propst und Konvent zu Öhningen bekämpften, angriffen und an Leuten und Gütern schädigten und bis heute bedro- hen, wobei die Dorfgemeinde zu Öhningen dem Ulrich Kramer und seinen Helfern eine Urkunde gaben, dass sie ihn und seine Helfer dabei nicht hindern werde, deswegen hatte der Bischof sie durch Rudolf von Fridingen4 und namens des Vogtes zu öhningen, Konrads von Öhnin- gen durch seinen Rat Bilgri von Heudorf5 ermahnen lassen, diese Urkunde ungültig zu machen und vielmehr dem Propst und Gottes- haus pflichtgemäss zu helfen, doch dies hatte die Gemeinde abgelehnt. "Nun wird ihre Verfehlung festgestellt, sie soll nicht mehr anderen hel- fen und raten; die verdiente Strafe wird für geeignete Zeit vorbehalten. Betreffs der Fischereien, die dem Kloster gehören, die aber etliche der Leute anders als sie sollten und dem Kloster schädlich handhaben, ja fordern, man solle die strafen, die gegen das alte Herkommen handeln, darüber sollen die Räte Hans von Rosenegg6 und Rudolf von Fridingen nach Kundschaftsverhör entscheiden. Der Waibel zu Öhningen ist von etlichen Leuten im Dorf, wenn er Strafen von des Klosters wegen von ihnen forderte, misshandelt worden. Wenn das vorkommt, sollen Vogt und Statthalter das nach Schwere des Handels bestrafen. Die Glocken im Glockenhaus zu Öhningen sollen dem Gotteshaus gehören, doch sollen sie die Leute wenn notwendig benützen. Ausserdem wird über ungewöhnliche Wege der Leute ,die strittige Fütterung der Pferde des bischöflichen Gefolges entschieden, die von den Leuten geforderte Ge- walt über die gemeine Weide abgeschlagen. Über den Rechtsbrauch, genannt «Aintragend hende», worüber die grösste Entzweiung besteht, werden Urkunden verlesen, eine vom Bischof Heinrich und zwei «des vesten Marken von Schellenberg7 vor ziten Vogts zu Gayen- hofen»8 die eine gegeben zu Öhningen am Sankt Katharinenabend 1405
	        

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